Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.26

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2022-11-24-GR-Kurzprotokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2022
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
(zu Punkt 16)

INNS"

BRUCK

22.11.2022

Kautionsbeitrag – Richtlinien
Präambel
Die Stadt Innsbruck erleichtert und unterstützt durch den Kautionsfonds den
Einzug in eine eigene Wohnung. Sie möchte dadurch die finanzielle Belastung
mindern und sieht dies als weitere Maßnahme zur Bekämpfung von
Wohnungslosigkeit. Häufig scheitert ein Umzug, da hohe Mietkautionen eine
kaum überwindbare finanzielle Belastung beim Bezug einer Wohnung
darstellen. Der Fonds ist ein weiterer wichtiger Puzzlestein im sozialen
Gefüge der Stadt Innsbruck.

m

I.

Grundsätzliches
a. Diese Richtlinie gilt für die Anmietung von Wohnungen im Stadtgebiet von
Innsbruck zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs. Bei der gegenständlichen
Wohnung, für die ein Kautionsbeitrag gewährt wird, muss von allen
Hauptmieter*innen der Hauptwohnsitz begründet werden.
b. Bei der Gewährung eines Kautionsbeitrages handelt es sich um eine
freiwillige Leistung der Stadt Innsbruck. Es besteht kein Rechtsanspruch.
c. Der Kautionsbeitrag ist als zinsenloses Darlehen auf die Laufzeit von maximal
36 Monaten zu betrachten. Er ist in 33 gleichen Monatsraten innerhalb von
drei Jahren ab Gewährung zurückzuzahlen, wobei die erste Rate drei Monate
nach Auszahlung des Kautionsbeitrages fällig wird.
d. Der Kautionsbeitrag wird nur dann gewährt, wenn keine hoheitlichen Mittel zur
Bedeckung der Kaution herangezogen werden können.
e. Der Kautionsbeitrag wird grundsätzlich nur ein Mal pro Person gewährt. Ein
weiteres Ansuchen ist erst bei vollständiger Rückzahlung eines früher
gewährten Darlehens möglich.
f. Die Gewährung der finanziellen Mittel erfolgt ausdrücklich unter dem
Vorbehalt der Verfügbarkeit der budgetären Mittel der Stadt Innsbruck.

II.

Voraussetzungen für die Gewährung
a. Personenkreis
Förderungswürdig sind Personen,
i. die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über die österreichische
Staatsbürgerschaft verfügen, im Sinne des § 17a TWFG 1991 i.d.g.F.
österreichischen Staatsbürger*innen gleichgestellt sind
ii. zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens drei Jahren
ununterbrochen oder insgesamt 10 Jahren mit Hauptwohnsitz in
Innsbruck gemeldet und wohnhaft sind und
iii. deren anrechenbares monatliches Haushaltseinkommen die
Einkommensgrenzen der Tiroler Wohnbauförderung nicht übersteigt
und
iv. keine hoheitliche Unterstützung, etwa aus der Mindestsicherung, zur
Bedeckung der Kaution erhalten können (keine Doppelförderung der
Kautionsleistungen) und

Landeshauptstadt Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck, DVR: 0059331

,1,1 Tel.: +43 512 5360 2000, E-Mail:buergermeister@innsbruck.gv.at,www.innsbruck.gv.at