Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.49
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Konto 363715 –
Finanzamt –
Gebührengesetz –
Gebührenaufteilung
anhand Beispiel
gewöhnlicher
Reisepass
Die Einhebung der von der Behörde gegenüber den Parteien
beanspruchten Abgaben ist in den jeweiligen Abgabengesetzen und
-verordnungen (vordergründig Gebührengesetz, Bundes- bzw./und
Landes-Verwaltungsabgabenverordnung, Kommissionsgebührenverordnung) geregelt.
Konto 363715 –
Finanzamt –
Gebührengesetz –
referatsweise
Aufgliederung
Bei einem Gesamt-Haben-Umsatz (also Zubuchung von an das
Finanzamt abzuliefernden Abgaben) im Jahr 2021 im Ausmaß von
€ 1.050.475,30 entfiel ein Anteil von rd. 79 % (€ 828.170,71) auf Abgaben
aus
dem
Tätigkeitsbereich
des
Amtes
„Standesamt
und
Personenstandsangelegenheiten“.
Beispielhaft dargestellt wird – auf der Grundlage der maßgeblichen
Bestimmung im Gebührengesetz – für die Ausstellung eines gewöhnlichen
Reisepasses der Betrag von € 75,90 fällig. Der ausstellenden Behörde
(eines Landes oder einer Gemeinde) steht dabei je Reisedokument der
Pauschalbetrag von € 53,03 zu. Der verbleibende Restbetrag von € 22,87
ist an das Finanzamt abzuführen.
Von diesem bei amtsweiser Betrachtung gesamten an das Finanzamt
abzuliefernden Abgabenbetrag des Jahres 2021 entfällt ein Anteil von
14,00 % (€ 115.977,56) auf das Referat Standesamt und
Staatsbürgerschaft, ein Anteil von 28,61 % (€ 236.977,12) auf das Referat
Melde- und Einwohnerwesen, Passangelegenheiten und ein Anteil von
57,38 % (€ 475.216,03) auf das Referat Aufenthaltsangelegenheiten.
Im Verhältnis zwischen den vom Amt letztlich vereinnahmten
Verwaltungsabgaben (Konto 856200 – Verwaltungsabgaben) geht aus
dieser Aufteilung klar hervor, dass insbesondere in den
Tätigkeitsbereichen des Referates Standesamt und Staatsbürgerschaft
sowie des Referates Aufenthaltsangelegenheiten die an das Finanzamt
abzuliefernde Abgabenlast deutlich über der vom Amt zu
vereinnahmenden Gebührensumme liegt.
Konto 363715 –
Finanzamt –
Gebührengesetz –
Prüfung Gebührenablieferung an
Finanzamt –
Empfehlung
Bei der vom Amt für Rechnungswesen – Referat Buchhaltung der MA IV
bewerkstelligten Abführung der Abgabenbeträge an das Finanzamt wurde
für die Kontrollabteilung auffällig, dass diese (auch bei Betrachtung der
langen Vergangenheit) monatlich (in Anlehnung an § 3 Abs. 4 GebG)
erfolgt.
Nach Einschätzung der Kontrollabteilung entspricht diese von der Stadt
Innsbruck offenbar seit langer Zeit gepflogene Ablieferungspraxis an das
Finanzamt nicht den im Gebührengesetz für die Stadt Innsbruck als
Behörde geltenden Bestimmungen. Aus Sicht der Kontrollabteilung richtet
sich nämlich die Gebührenablieferung nach § 3 Abs. 2 Z 2 GebG. Diese
Bestimmung normiert zusammengefasst, dass der Rechtsträger der
Behörde die in einem Kalendervierteljahr entrichteten (festen)
Gebühren quartalsweise (15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Jänner)
an das Finanzamt abzuliefern hat.
Dem Amt für Rechnungswesen der MA IV wurde von der Kontrollabteilung
empfohlen, den von ihr aufgezeigten Sachverhalt mit dem Steuerberater
der Stadt Innsbruck als externem Fachexperten abzuklären und die
Gebührenablieferung gegebenenfalls von monatlich auf quartalsmäßig
anzupassen.
Zl. KA-05371/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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