Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.91

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Säumniszuschlag
Dienstgeberbeitrag
Empfehlung

Die Durchsicht der im Abgabenkonto ausgewiesenen Buchungsmitteilungen und Überweisungsbeträge hat ferner gezeigt, dass der Stadt
Innsbruck vereinzelt Säumniszuschläge für Dienstgeberbeiträge des
Zeitraumes 12/2021 und 01/2022 in Rechnung gestellt und von dieser
auch bezahlt worden sind. Die Summe der Säumniszuschläge hat sich
dabei auf insgesamt € 1.625,38 belaufen.
Die Kontrollabteilung hat in diesem Zusammenhang angeregt, weiterhin
auf die laufend nummerierten Buchungsmitteilungen, welche über alle
Bewegungen, die Fälligkeiten von Abgaben und den aktuellen Saldo
informieren, besonderes Augenmerk zu legen und künftig verstärkt bzw.
vermehrt auch auf die Vermeidung von pauschalen Strafzahlungen (wie
Säumnis- oder Verspätungszuschlag) zu achten.
Darauf Bezug nehmend hat das Amt für Personalwesen in seiner
Stellungnahme der MD mitgeteilt, dass den Empfehlungen des Prüforganes entsprochen wird.

Zahlungsrückstand
Säumniszuschläge

Letztlich hielt die Kontrollabteilung fest, dass das in Rede stehende
Abgabenkonto der Stadt Innsbruck zum 20.06.2022 einen Endsaldo
(Rückstand) in Höhe von rd. € 70,3 Tsd. ausweist. Dieser Betrag hat circa
der Höhe der zum Prüfungszeitpunkt noch offenen Verbindlichkeiten aus
Säumniszuschlägen entsprochen.
7 Rechts- und Beratungsaufwand
7.1 Rechtliche Grundlagen

Vergabe
Rechts- und
Beratungsleistungen

Im Zusammenhang mit der Beauftragung von Sachverständigen oder
Sachverständigen-Institutionen betreffend die Erstellung von Gutachten,
Beratungsleistungen, Planungsarbeiten, Konzepte u.ä. sind grundsätzlich die Bestimmungen des jeweils geltenden Vergaberechts zu
beachten.
Mit StS-Beschluss vom 19.06.2002 sind u.a. jene Anordnungsberechtigten, die über als Beratungskosten gewidmete Haushaltsstellen
verfügen, ermächtigt worden, außerhalb des Anwendungsbereiches der
(damals
vorliegenden)
Vergabeordnung
1997
selbständig
sachverständige Personen und Institutionen mit Beratungen und
Begutachtungen zu betrauen. Das Entgelt, das Honorar oder die sonstige
Vergütung durfte dabei den Nettopreis von € 10.000,00 nicht
überschreiten.
Die eben genannte Vergabeordnung 1997 der Stadt Innsbruck wurde mit
Beschluss des GR vom 10.10.2002 aufgehoben. Dies ist auf den
Umstand zurückzuführen, dass seit 01.01.2003 die Gesetzgebung in
Angelegenheiten der Auftragsvergabe aller öffentlicher Aufträge
ausschließlich Bundessache wurde. Zugleich wurde beschlossen, die
Durchführung öffentlicher Ausschreibungen nach den vergaberechtlichen Bestimmungen dem Magistrat der Stadt Innsbruck zu
übertragen und diesen zur Erteilung des Zuschlages bis zu einem
(Netto-)Auftragswert im Einzelfall und zur Beschaffung von Waren des
täglichen Bedarfs von € 14.500,00 zu ermächtigen.

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Zl. KA-03099/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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