Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.142
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Regelung
Sonderverträge im
I-VBG (VB „NEU“
und VB „ALT“)
In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen getroffen
werden, die von den Bestimmungen des I-VBG abweichen. Solche
Dienstverträge sind gem. § 80 I-VBG als Sonderverträge zu bezeichnen.
Eine Genehmigung durch ein Kollegialgremium der Sonderverträge war
zum Zeitpunkt der Einschau im Innsbrucker Stadtrecht nicht vorgesehen.
Im Rahmen der gegenständlichen Prüfung waren sondervertragliche
Regelungen (in Form von Zusätzen zum Dienstvertrag) im Sinne dieser
Bestimmung aktenkundig. Ferner wurde die finanzielle Abgeltung in
diesen Sonderverträgen (bzw. Vertragszusätzen) mit einer sog.
Verwendungszulage geregelt.
9.2.1 Nebengebühren
Grundlage
Die Anwendung der Vorschriften für die Beamten der Stadt Innsbruck ist
lt. § 47 I-VBG auch für die Gewährung von sog. Nebengebühren
vorgesehen, wobei die Regelung über die Voraussetzungen der
Zuerkennung und über die Höhe der Nebengebühren gem. § 26 I-GBG
der Gemeinderat durch Verordnung festzulegen hat. Hierbei ist wiederum
auf die Grundsätze der Vorschriften für Landesbeamte Bedacht zu
nehmen.
Die zur Einschau geltende städtische Nebengebührenverordnung ging
auf einen Beschluss vom 18.05.1972 zurück und wurde letztmals mit dem
Gemeinderatsbeschluss am 21.01.2021 aktualisiert. Nebengebühren
umfassten u.a. Reisegebühren, Aufwandsentschädigungen, Mehrleistungsvergütungen, Sonderzulagen und Zulagen im handwerklichen
Dienst und einmalige Belohnungen.
Die Nebengebühren sind nicht im Entgeltbegriff gem. § 35 I-VBG
umfasst und werden daher auch nicht für die Sonderzahlungen
herangezogen. Im Ergebnis werden die Nebengebühren daher 12mal
jährlich ausbezahlt und für die sog. Urlaubs- bzw. Weihnachtsrenumeration nicht berücksichtigt.
Mehrleistungsvergütung
Mehrleistungsvergütungen werden für Leistungen gewährt, die über das
vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit (quantitative Mehrleistungen)
oder über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung
zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung (qualitative Mehrleistungen)
hinausgehen und in den Rahmen der Dienstpflichten des
Beamten fallen, oder mit seinem dienstlichen Wirkungskreis im unmittelbaren Zusammenhang stehen.
Mehrleistungsvergütungen, die für Leistungen, welche über den vom
Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden
Wert seiner Arbeitsleistung (qualitative Mehrleistungen) hinausgehen,
zuerkannt werden, dürfen 15 v.H. des Monatsgehaltes (entspricht dem
sog. Schemabezug – ohne weitere Zulagen wie Verwaltungs- oder
Allgemeiner Zulage) des Beamten nicht übersteigen.
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Zl. KA-03099/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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