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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.148

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9.3.3 Verwendungszulagen 2019
Kategorisierung
2019

Die Auswertung des Jahres 2019 zeigte wiederum, dass bei den
Enddienstklassen der größte Zuwachs gegenüber dem Vorjahr gegeben
war und daher auch diese Kategorisierung (0,1 % bis 10 %) den
zahlenmäßig größten Anteil hatte.
Im Beriech über 10 % bis 30 % war der größte Teil (ein Drittel) der
Dienstnehmer dem Büro des Bürgermeisters zuzuordnen.
Im Bereich der Kategorisierung über 30 % bis 50 % der Tabelle 40 (2019)
wurden zwei Personen (Ärzten) des Amtes für Gesundheit; Markt- und
Veterinärwesen mit einer Verwendungszulage bedacht, wobei eine
Dienstnehmerin nicht mehr bei der Stadt Innsbruck ihren Dienst verrichtet.
Der Dienstnehmer, der Kategorisierung über 50 % bis 80 % (seinerzeit
MA IV) war zum Zeitpunkt der Einschau nicht mehr im städtischen Dienst.
Rekrutierung
Empfehlung

Die stichprobenartige Einschau der Kontrollabteilung zeigte bei einem
Dienstnehmer des Büros des Bürgermeisters in der Bandbreite 10 % bis
30 % der Kategorisierung, dass hier bei der Anrechnung der
Vordienstzeiten eine – aus Sicht der Kontrollabteilung – sehr großzügige
Auslegung angewandt wurde. Laut den Prüfungsunterlagen wurden
neben Schulzeiten auch 15 Jahre facheinschlägige Vortätigkeit und ein
nicht abgeschlossenes Studium mit 1,5 Jahren berücksichtigt. Ergänzend
erwähnte die Kontrollabteilung hier nochmals, dass mit dem errechneten
Vorrückungsstichtag eine höhere Einstufung in der Entlohnungsgruppe (in
diesem Fall in der Entlohnungsgruppe b) einherging.
Verwundert zeigte sich die Kontrollabteilung über die Gewährung und den
Schriftverkehr im Zuge der Zusage der Verwendungszulage. Die
Vereinbarung der Zulage ist laut den Prüfungsunterlagen am 22.05.2019
von der Büroleiterin des Bürgermeisters in Form einer mündlichen (bzw.
telefonischen) Nebenvereinbarung im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens getroffen worden.
Am 18.06.2019 machte der seinerzeitige Leiter des Amtes für Personal
die erwähnte Büroleiterin schriftlich aufmerksam, dass es für die
Umsetzung der Zusage eine sondervertragliche Regelung und eine
Genehmigung des Bürgermeisters bedurfte. Des Weiteren wurde darauf
hingewiesen, dass bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages

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Zl. KA-03099/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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