Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.157
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9.3.6 Verwendungszulagen 2022
Kategorisierung
Die meisten Verwendungszulagen betrafen im verkürzten Zeitraum 2022
die Enddienstklassen sowie Dienstnehmer des Amtes für Soziales
(Bereich 0,1 % bis 10 %). Bei einem neu eingestellten Dienstnehmer im
Amt für Personalwesen kam eine Verwendungszulage der
Kategorisierung zwischen 10 % bis 30 % zum Tragen.
9.4 Resümee Verwendungszulagen bzw.
sondervertraglichen Regelungen
Obergrenzen im
öffentlichen Dienst
Wie aus dem vorliegenden Bericht zu entnehmen war, wird im öffentlichen
Dienst auf vorgegebene Gehaltsschemata für die Entlohnung der
Bediensteten zurückgegriffen. Zulagen oder Mehrleistungen (sog.
Nebengebühren) lehnen sich dabei wiederum vorrangig an diese
Schemata an.
Dieses Prinzip wird aus Sicht der Kontrollabteilung auch mittels der
beschriebenen sondervertraglichen Regelungen bei der Stadt Innsbruck
verfolgt. Hierbei wird auf eine sinngemäße Anwendung des (außer Kraft
getretenen) § 30a des Gehaltsgesetzes verwiesen.
Aus Sicht der Kontrollabteilung stellte die Obergrenze (bei sinngemäßer
Anwendung) des § 30a Gehaltsgesetzes einen wesentlichen Bestandteil
der im Bericht beschriebenen sondervertraglichen Regelungen bzw.
Verwendungszulagen dar, zumal im öffentlichen Dienst bei den meisten
Zulagen (bzw. teilweise Entgeltbestandteilen) ein Bezug zu vorhandenen
Gehaltstafeln angeführt wird. Dies betrifft sowohl Beamte als auch
Vertragsbedienstete.
Gesetzliche Obergrenzen bei Gehältern finden aber auch bei politischen
Mandataren Anwendung. Darüber hinaus sind bei der Stadt Innsbruck
(wie beim Land Tirol) für die beteiligten Unternehmen sog.
Managerrichtlinien eingeführt worden, die u.a. eine Deckelung der
Managergehälter beinhalten.
Verwendungszulage u. Auch bei einer großzügigen Auslegung der aufgezeigten sonderverObergrenzen
traglichen Regelungen war nach dem Dafürhalten der Kontrollabteilung
eine Verwendungszulage, die über einer vorgesehenen (gesetzlichen)
Obergrenze lag, auf die in der sondervertraglichen Regelung verwiesen
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Zl. KA-03099/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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