Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.169
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9.7.2.5 Neueinstellungen im Amt für Personalwesen
Facheinschlägige
Tätigkeiten
Die Einschau zeigte, dass insgesamt 9 Personen im prüfungsrelevanten
Zeitraum ab dem Jahr 2018 ein Dienstverhältnis in unterschiedlichen
Entlohnungsgruppen mit der Stadt Innsbruck begründeten und dem Amt
für Personalwesen zugeteilt wurden bzw. zum Prüfungszeitpunkt auch
noch dort ihren Dienst verrichteten.
Der Großteil der Neueinstellungen unterfertigte einen Dienstvertrag auf
Vollzeitbasis. Lediglich zwei Dienstnehmer – einer davon als
Karenzvertretung – wurden als Teilzeitkräfte (80 % bzw. 75 % VZÄ)
eingestellt.
Die stichprobenartige Einschau in die Personalakten zeigte dabei, dass
bei der Berechnung für den Vorrückungsstichtag und damit relevant für
die Einreihung in die jeweilige Entlohnungsstufe bei den VB „NEU“, eine
äußerst großzügige Handhabung bei der Anrechnung von
facheinschlägigen Vortätigkeiten angewandt wurde. Aus den
vorliegenden Unterlagen war ersichtlich, dass u.a. Zeiten für das
Bachelorstudium sowie Praktika als auch Nebentätigkeiten zum Studium
als facheinschlägig Tätigkeiten gewertet worden sind.
Trotz einer großzügigen Anrechnung bei den „facheinschlägigen
Tätigkeiten“ konnte, das im internen Schriftverkehr als „Wunschgehalt“
bezeichnete bzw. geforderte Entgelt der (später eingestellten) Bewerber
offenbar nicht erreicht werden und daher wurden zusätzlich
Nebengebühren gewährt oder eine sondervertragliche Regelung
unterfertigt. In diesen Fällen wurden laut den vorliegenden Unterlagen
seitens der Amtsvorständin eine schriftliche Genehmigung vom
Bürgermeister eingeholt. U.a. wurde dabei die Personalzulage bereits bei
Dienstantritt und nicht erst nach einem Jahr Dienstzugehörigkeit
genehmigt.
Wahl Überstundenausmaß
Empfehlung
Bei einer Neueinstellung wurde die Personalzulage aufgrund der
facheinschlägigen Vortätigkeit bereits ab Dienstantritt gewährt. Für die
Berechnung des Stichtages wurden hier 11 Jahre als facheinschlägige
Vortätigkeit angerechnet. Ferner wurde der Bewerberin zwei Varianten
hinsichtlich einer Überstundenpauschale (10 bzw. 15 Stunden pro
Monat) angeboten und die Auswirkung auf das monatliche Entgelt
dargelegt. Die Kontrollabteilung führte hierzu an, dass die Amtsvorstände
im Sinne des § 5 der MGO u.a. für eine gleichmäßige Aufteilung der
Amtsgeschäfte auf die Mitarbeiter zu sorgen haben und aus Sicht der
Kontrollabteilung daher eine Wahlmöglichkeit von Überstunden diesem
Grundsatz widerspricht.
Die Kontrollabteilung empfahl daher, speziell bei Neueinstellungen von
Dienstnehmern, die Aufteilung der Tätigkeiten und das einhergehende
Ausmaß der (notwendigen) Arbeitszeit klar zu definieren und die
Wahlmöglichkeit von unterschiedlichen Überstundenpauschalen hintanzustellen.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass der
Empfehlung entsprochen werden wird.
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Zl. KA-03099/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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