Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.183

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2. Im Sinne der §§ 43 Abs. 1 lit. b) und 76a StVO 1960, BGBl. 159, zuletzt geändert durch das
Gesetz BGBl. I Nr. 122/2022, werden im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs folgende Verkehrsregelungen verordnet:

MagIbk/49013/SV-DVO/1
Altstadt und Maria-Theresien-Straße; zeitliche Ausdehnung der Fußgängerzone
Der AfUEM fasst einstimmig den Beschluss Folgendes zu verordnen:
A) ALTSTADT:
1. „Fußgängerzone“ (§ 53 Abs. 1 Z 9a StVO)
- Zufahrt für Ladetätigkeit von 06.00 - 10.30 Uhr gestattet - Zufahrt für Taxi von 06.00 - 01.00 Uhr gestattet - ausgenommen Radfahrer von 22.00 - 10.30 Uhr gemäß dem beiliegenden Plan Nr. TB/SV-104-2022 des Referates Straßenverwaltung vom
11.08.2022.
2. „Ende einer Fußgängerzone“ (§ 53 Abs. 1 Z 9b StVO)
gemäß dem beiliegenden Plan Nr. TB/SV-104-2022 des Referates Straßenverwaltung vom
11.08.2022.
3. Punkt 2. der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 19.07.1989, VI1757/1987-STV, mit der eine Parkverbotszone in der Altstadt verordnet wurde, wird
gleichzeitig aufgehoben.
4. Punkt 1. der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 31.05.2016,
MagIbk/1689/SV-DVO/1-2, mit der eine Fußgängerzone (mit Ausnahmen) in der Zeit von
10.30 Uhr bis 06.00 Uhr in der Altstadt verordnet wurde, wird gleichzeitig aufgehoben.

B) MARIA-THERESIEN-STRASSE:
1. „Fußgängerzone“ (§ 53 Abs. 1 Z 9a StVO)
- Zufahrt für Taxi gestattet - Zufahrt für Ladetätigkeit u. Abfahrt aus der Altstadt von 06.00 - 10.30 Uhr gestattet - ausgenommen Radfahrer von 22.00 - 10.30 Uhr gemäß dem beiliegenden Plan Nr. TB/SV-104-2022 des Referates Straßenverwaltung vom
11.08.2022.
2. „Ende einer Fußgängerzone“ (§ 53 Abs. 1 Z 9b StVO)
gemäß dem beiliegenden Plan Nr. TB/SV-104-2022 des Referates Straßenverwaltung vom
11.08.2022.
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