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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.230

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1. Voraussetzungen für eine Vormerkung
Unter Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen ist für
Wohnungswerber:innen/Antragssteller:innen eine Vormerkung auf Antrag an die Stadt
Innsbruck möglich:

1. Vorliegen eines vollständigen und gültigen Wohnungsantrages durch den j eweiligen
Antragssteller/die jeweilige Antragsstellerin.
2. Als Wohnungswerber:innen im Sinne dieser Richtlinien gelten Alleinstehende ab
Vollendung des 21. Lebensjahres, Famil ien, Alleinerziehende, Ehepaare, eingetragene
Lebensgemeinschaften nach dem /}eingetragenen Partnerschafts-Gesetz - EPG" und ·
Antragsteller:innen, die seit mindestens drei Jahren getrennt (jedoch in aufrechter Ehe)
leben.
3. Antragssteller:innen müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder im
Sinne des§ 17a, TWFG 1991 i.d.g.F. gleichgestellte Personen sein
4. Eine Vormerkung ist möglich, sofern sich das Einkommen innerhalb einer Bandbreite von
-10% bis +20% gemäß den Bestimmungen zu den Einkommensgrenzen der
Wohnbauförderungsrichtlinie Tirol befindet. Bei schwankenden Einkommen (z.B. Karenz,
Dienstgeberwechsel, Arbeitslosigkeit) ist das durchschnittliche Einkommen der letzten 12
Monate entsprechend der Wohnbauförderungsrichtlinie Tirol zu berechnen. Bezüglich
der Ausnahmen sind die Bestimmungen der Wohnbauförderungsrichtlinie nach dem
TWFG 1991 i.d.g.F. zu beachten.
5. Der/die Wohnungswerber:in muss zum Zeitpunkt der Vormerkung seit 5 vollen Jahren
ununterbrochen in Innsbruck wohnhaft sein und einen Wohnbedarf nachweisen. Der
Wohnsitz muss Mittelpunkt des Lebensinteresses sein, der neben der
Hauptwohnsitzmeldung nachgewiesen werden muss.
Diesem Personenkreis gleichzusetzen sind Personen, die
a) insgesamt 15 Jahre mit Hauptwohnsitz in Innsbruck wohnhaft sind bzw. waren,
oder
b) zum Zeitpunkt der Vormerkung ununterbrochen seit zumindest 5 Jahren im
Gemeindegebiet von Innsbruck berufstätig sind

6. Die Vormerkung erfolgt für die Dauer eines Jahres. Jede Änderung der Verhältnisse ist
binnen vier Wochen ab Eintritt der Veränderung nachweislich zu melden. Dazu gehören:
- Erwerb von Eigentum zu Wohnzwecken
- Veränderung der Familienverhältnisse

Entwurf Vormerk- und Vergaberichtlinien für lnnsbrucks M ittelstand (Stand: 30.06.2022}

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