Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.233
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4. Ausschlussgründe von der Wohnungsvergabe
Nachstehende Gründe führen zum Ausschluss von der Vormerkung bzw. Vergabe von
Wohnungen mit städtischem Zuweisungsrecht:
Wohnungswerber:innen,
a) die sich durch falsche Angaben im Erhebungsverfahren ein en Vorteil zu erschleichen
versuchen, sind von der Vormerkliste zu streichen und auf die Dauer von 5 Jahren
von der Vormerkung auszuschließen.
b) die über für Wohnzwecke geeignetes Eigentum oder Nutzungsrechte (Grundstück,
Wohnung, Haus) im Inland oder Ausland verfügen, sind gemäß TWFG auszuschließen.
c) die das zweite Wohnungsangebot ohne medizinischen oder besonderen familiären
Grund abgelehnt haben, sind ab dem Datum der letzten Zuweisung für 5 volle Jahre
für eine neuerliche Vormerkung zu sperren.
d) die zu Gunsten direkter Verwandter, entsprechend dem Mietrechtsgesetz (MRG) §
12, auf eine Wohnung mit stä dtischem Besiedelungsrecht verzichten, können erst
nach 5 Jahren neuerlich für eine Wohnung nach diesen Richtlinien ansuchen.
e) die aus eigenem Verschulden (unleidliches Verhalten bzw. Mietrückstand) als
Mieter:in einer Wohnung mit städtischem Besiedelungsrecht gekündigt oder
delogiert wurd en, können sich frühestens nach Ablauf von 5 vollen Jahren neuerlich
für eine Wohnung vormerken lassen. Diese Anträge sind jedenfalls im zuständigen
Ausschuss des Gemeinderates zu beraten und im Stadtsenat zu beschließen.
5. Antrag auf Wohnungstausch
1.
Die Antragsstellung auf Wohnungstausch ist frühestens nach 5 vollen Jahren - gerechnet
ab Bezug der aktuellen Wohnung - möglich.
2.
Bei geänderten Familienverhä ltnissen oder nachhaltiger Verschlechterung des
gesundheitlichen Zustandes ist ein Tausch frühestens nach zwei vollen Jahren nach
Bezug möglich.
3.
Bei Rückgabe einer wesentlich größeren Wohnung und gleichzeitigem Bezug einer
kleineren Wohnung; kann im Sinne des Bedarfs an Mehrzimmerwohnungen eine
bevorzugte Vergabe erfolgen.
4.
Sonstige Ansuchen, die den vorgenannten Richtlinien nicht ent sprechen, sind nach
Beratung im zuständigen gemeinderätlichen Ausschuss dem Stadtsenat zur
Besch lussfassung vorzulegen.
Entwurf Vormerk- und Vergaberichtlinien für lnnsbrucks Mittelstand (Stand: 30.06.2022)
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