Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf

- S.87

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- 1023 -

halten, wir sprechen jetzt ja über die Kenntnisnahme des Berichts der Kontrollabteilung. Nachdem aber viele KollegInnen auf
die Stabsstelle eingegangen sind, nehme
ich mir das Recht heraus, das auch zu tun.
Im Übrigen erinnere ich daran, dass es nicht
ganz neu ist. Die Redaktion von InnsbruckInformiert und das städtische Medienservice
waren auch einmal ein Amt, welches es
heute nicht mehr gibt. Die damalige Bürgermeisterin hat ohne Abstimmung mit ihren
KoalitionspartnerInnen und dem Stadtsenat
eine Stabsstelle "Kommunikation" gegründet. Diese wurde besetzt mit einer hervorragenden Mitarbeiterin ihres persönlichen besonderen Vertrauens. Damals hat es keinen
Aufstand gegeben.
Wir sagten uns, die Bürgermeisterin hat laut
Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck (MGO) das Recht,
eine solche Stabsstelle einzurichten. Sie
wünscht sich das und will das so. Es soll
sein. Amen! Wir werden da keinen großen
Aufstand machen. Man sollte sich vielleicht
an so etwas auch erinnern. Zum Umgang
zwischen verschiedenen Parteien muss
man sagen, dass man solche Sachen entweder zum großen Skandal aufblasen oder
sie einfach zur Kenntnis nehmen kann.
Im jetzigen konkreten Fall geht es für mich,
wie es auch schon von GR Appler und anderen KollegInnen angesprochen wurde,
um den Stresstest für das Stadtrecht der
Landeshauptstadt Innsbruck (IStR). Unser
Stadtrecht ist in einigen Punkten etwas
schwammig. Das muss man zugeben. Deshalb ist der Rechts-, Ordnungs- und Unvereinbarkeitsausschuss seit Jahren unter dem
koordinierenden, wertschätzenden und
auch kenntnisreichen und zielorientierten
Vorsitz von GR Mag. Plach daran interessiert, Vorschläge für eine Novellierung zu
erarbeiten, womit wir schon ziemlich weit
waren.
Wir bewegen uns hier im Bereich der Feinabstimmung und der Klarstellung, weil die
Formulierungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) verschiedene Auslegungen zuließen, und im Bereich
der Zuspitzungen oder Scharfstellungen,
um das Gesetz besser verwendbar zu machen. Weiters auch um die Schließung der
ein oder anderen Gesetzeslücke, die wir damals im Stadtrechtsreformkomitee, das vor
GR-Sitzung 24.11.2022

dem Jahr 2012 getagt hat, übersehen bzw.
an die wir noch nicht gedacht haben.
Dieses Stadtrecht hat aber einen Wesenszug: Es ist der Versuch des Ausbalancierens von zwei direkt vom Volk gewählten
obersten Organen, den es früher nicht geben musste, da der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt wurde. Das Volk hat
"nur" den Gemeinderat gewählt.
Der Verfassungsgerichtshof hatte darauf
hingewiesen, als er erste Länderversuche
der Einführung der Bürgermeister-Direktwahl, von der wir auch keine großen Fans
waren, mit genau der Begründung aufgehoben hat, dass man alte extrem monokratische Stadtrechte aufrechterhalten und dann
eine/n vom Volk direkt gewählte/n BürgermeisterIn als zweites oberstes Organ neben
den Gemeinderat stellen soll.
Ein Großteil der Arbeit des Stadtrechtsreformkomitees, wobei wir durchaus einvernehmlich zu einem Kompromiss gekommen
sind, war ein Versuch des Ausbalancierens
zwischen zwei direkt gewählten obersten
Organen. Das System von checks and balances, das wir jetzt im Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) haben,
Stichwort antidemokratisch, ist auch eines
der Wesenszüge der Demokratie. Zur Demokratie gehört nämlich nicht nur die Mehrheitsentscheidung.
Wenn nur die Mehrheitsentscheidung zählt
und nichts anderes, befinden wir uns in dem
Bereich, den der konservative Staatsrechtsdenker Alexis de Tocqueville im frühen
19. Jahrhundert als Diktatur der Mehrheit
bezeichnet hat. Dies damals, als er über die
Demokratie in Amerika und das System von
checks and balances geschrieben hat. Das
ist ein Punkt, der für mich wahnsinnig wichtig ist und den ich sehr ernst nehme. Demokratie heißt nicht nur Mehrheitsbeschlüsse,
sondern auch Respektierung von verfassungsmäßigen Grundrechten und Respektierung eines Systems von checks and balances. Das ist im Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) enthalten.
Was die Verwaltung betrifft, gibt es bestimmte Rechte, die die/der BürgermeisterIn
alleine als LeiterIn der Verwaltung hat, wie
es in der "Stadtverfassung" steht, und andere Bereiche, die politischen Kollegialorganen vorbehalten sind. Ich halte es für richtig,
dass bei der Organisation der Verwaltung