Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf
- S.204
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Fehlender
Skontoabzug –
Empfehlung
Für die Kontrollabteilung wurde eine Auszahlungsanordnung des
Amtes für Kinder, Jugend und Generationen der MA V an einen
österreichischen
Handelsbetrieb
für
Betriebshygieneprodukte
auffällig, da der 2 %ige Skontoabzug trotz Einhaltung der Zahlungsfrist
nicht in Anspruch genommen wurde.
Detailrecherchen ergaben, dass wohl durch eine irrtümlich fehlerhafte
Belegung der jeweiligen Zahlungskonditionen bei 7 weiteren
Auszahlungsanordnungen im Gesamtwert von brutto € 9.015,03 an
denselben Kreditor der angebotene Skontobetrag von netto € 150,25
nicht beansprucht wurde.
Auf Anfrage der Kontrollabteilung teilte die Fachdienststelle mit, dass
der irrtümlich übersehene Skontoabzug bei der oben genannten Firma
nachgefordert wurde und bei der nächsten Abrechnung gegenverrechnet werde.
Korrekte Belegung
der Sachkonten –
Empfehlung
Zudem war bei einer weiteren Auszahlungsanordnung des Amtes für
Kinder, Jugend und Generationen an diesen Kreditor auffällig, dass
die Verbuchung von Reinigungsmittel sowie Papierhandtüchern über
das Sachkonto 700010 – Mietzinse (DK) erfolgt ist. Gemäß
Kontierungsleitfaden für Gemeinden und Gemeindeverbände lt. VRV
2015 wäre dafür entweder das Sachkonto 454000 – Reinigungsmittel
oder das Sachkonto 159000 – Sonstige Verbrauchsgüter vorgesehen.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Kinder, Jugend und
Generationen erhöhtes Augenmerk auf die Verwendung der
Sachkonten zu legen. Die Fachdienststelle teilte mit, dass eine
Umbuchung gemäß Kontierungsleitfaden für Gemeinden und
Gemeindeverbände lt. VRV 2015 vorgenommen wurde und künftig der
Empfehlung der Kontrollabteilung entsprochen werde.
Verhandlung über
mögliche skontierte
Zahlungskonditionen –
Empfehlung
Im Rahmen der weiteren Recherchen fiel der Kontrollabteilung auf,
dass es bei Auszahlungsanordnungen an den oben genannten
Lieferanten für Betriebshygieneprodukte offenbar unterschiedliche
Zahlungskonditionen innerhalb der Magistratsabteilungen gibt.
Anlassbezogen
wurden
vergleichsweise
weitere
Auszahlungsanordnungen der MA I sowie der MA V an eben diesen
Lieferanten für das Jahr 2022 geprüft. Bei den Zahlungsanordnungen
der MA I – Amt für Personalwesen lauteten die Zahlungskonditionen
30 Tage netto. Hingegen wurde für Bereiche der MA V ein 2 %iger
Skontoabzug innerhalb einer 21-tägigen Skontofrist angeboten.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Personalwesen, in diesem
konkreten Fall mit dem Lieferanten Kontakt aufzunehmen und über
mögliche skontierte Zahlungskonditionen zu verhandeln. Im
Anhörungsverfahren teilte die betroffene Fachdienststelle mit, der
Empfehlung der Kontrollabteilung zu entsprechen.
Korrekte Belegung
von Sachkonten –
Empfehlung
Bei weiteren durchgeführten Recherchen der Kontrollabteilung war
aufgefallen, dass vier Auszahlungsanordnungen an denselben
Handelsbetrieb für Hygieneprodukte lt. Buchungstext auf das
Sachkonto 768310 – Unfallfürsorgeleistungen (SN) verbucht wurden.
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Zl. KA-06961/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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