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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf

- S.281

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9.2 Entlohnung der Vertragsbediensteten

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Entlohnung VB „ALT“

Bei den „VB ALT“, errechnet sich das Monatsentgelt aufgrund der
seinerzeit gültigen Vertragsbedienstetenordnung aus den Schemata
(Gehaltsgrundsätzen) für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck
der einzelnen Verwendungsgruppen in der Weise, dass sich bei den
beiden Schemata unter Berücksichtigung der in Geltung stehenden
sozialversicherungsmäßigen
Belastungen
dieselbe
Lohnsteuerbemessungsgrundlage ergab. Auf diese Vertragsbediensteten (VB „ALT“)
waren laut den Übergangsbestimmungen des I-VBG weiterhin die für die
Beamten geltenden Bestimmungen über die Zeitvorrückung in die höhere
Dienstklasse, die Beförderung und die Dienstalterszulage sinngemäß
anzuwenden. Darüber hinaus waren die Monatsentgelte der einzelnen
Dienstklassen und Dienststufen in den bereits erwähnten
Übergangsbestimmungen § 99 Abs. 16 ff I-VBG für die sog. VB „ALT“
abgebildet.

Entlohnung VB „NEU“

Die einzelnen Entlohnungsgruppen (der VB „NEU“) sind im I-VBG in
20 sog. Entlohnungsstufen unterteilt, wobei für die Vorrückung in eine
höhere Entlohnungsstufe der Vorrückungsstichtag (§ 41 I-VBG)
maßgebend ist.
Bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages werden auch sog.
Vordienstzeiten angerechnet, die im § 41 des I-VBG geregelt sind. Kurz
zusammengefasst ist vorgesehen, dass Zeiten im öffentlichen Dienst für
die Berechnung des Vorrückungsstichtages voll angerechnet werden und
sonstige (erwerbstätige) Zeiten bis zu drei Jahren zur Gänze und weitere
drei Jahre mit der Hälfte herangezogen werden. Aus den
Prüfungsunterlagen war ersichtlich, dass diese Arithmetik bei der
Berechnung für den Vorrückungsstichtag als Standard bezeichnet wurde.
Darüber hinaus können Zeiten in denen der Vertragsbedienstete eine
Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, im öffentlichen
Interesse soweit zur Gänze angerechnet werden, als die Tätigkeit oder
das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten
von besonderer Bedeutung ist (sog. facheinschlägige Vortätigkeiten).
Grundsätzlich beträgt der für die Vorrückung (VB „NEU“) in die zweite bis
19. Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum jeweils zwei Jahre
(Biennalsprung) und jener für die Vorrückung in die 20. Entlohnungsstufe
sechs Jahre.
Dem Vertragsbediensteten (VB „NEU“) gebühren gem. § 35 I-VBG das
Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage,
Allgemeine Zulage, Ergänzungszulage, Leiterzulage, besondere
Zulagen, Dienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulage). Soweit im IVBG Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die
Verwaltungsdienstzulage, die Allgemeine Zulage, die Ergänzungszulage, die Leiterzulage, die besonderen Zulagen und die Dienstzulage
dem Monatsentgelt zuzuzählen. Das so definierte Monatsentgelt (inkl.
Kinderzulage) bildet auch die Basis für die Sonderzahlungen, welche
jedes Kalendervierteljahr in der Höhe von 50 v. H. gebühren.

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Zl. KA-03099/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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