Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf
- S.283
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9.2.2 Verwendungszulage bzw. Sondervertragliche Regelungen
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Anwendung
Laut Auskunft des Referates „Dienstrecht“ des Amtes für Personalwesen
wurde die Verschriftlichung (als Zusatz zum Dienstvertrag) von
sondervertraglichen Regelungen im Stadtmagistrat mittels einer
Verwendungszulage seit 2018 vollzogen, wenngleich die Gewährung der
Verwendungszulage auch schon vorher praktiziert worden war, jedoch
nicht ausdrücklich als sondervertragliche Regelung bezeichnet wurde.
Da im I-VBG keine Verwendungszulage vorgesehen ist, wurde in den
durch die Kontrollabteilung eingesehenen sondervertraglichen
Regelungen auf die sinngemäße Anwendung der Verwendungszulage
des § 30a Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, idF BGBl.
Nr. 677/1978 verwiesen, wobei der § 30a des Gehaltsgesetzes am
30.06.1993 außer Kraft trat.
Kurz zusammengefasst kam bei den eingesehenen einzelnen
sondervertraglichen Regelungen der Abs. 1 Z 3 des § 30a Gehaltsgesetzes zur sinngemäßen Anwendung. Dieser besagt, dass dem
Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage gebührt, wenn er
dauernd, ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der
Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese
Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in
gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Die
Verwendungszulage darf dabei 50 v.H. eines Beamten der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V (B V/2) nicht übersteigen.
Die Anwendung dieser Regelung bzw. die hausinterne Interpretation
wurde von einer Juristin des städtischen Referates „Dienstrecht“ der
Vorständin des Amtes für Personalwesen in dieser Auslegung am
08.03.2021 mitgeteilt.
Wichtig erschien der Kontrollabteilung in diesem Zusammenhang, dass
durch die Verwendungszulage nach § 30a Gehaltsgesetz Abs. 1 Z 3 alle
Mehrleistungen des Beamten (sowohl quantitativ als auch qualitativ) als
abgegolten gelten.
Die von der Kontrollabteilung eingesehenen, verschriftlichten
sondervertraglichen Regelungen regelten zum Unterschied zu den
Nebengebühren, dass die sog. Verwendungszulage ein Bestandteil des
Monatsentgeltes ist und daher für die Sonderzahlungen (Urlaubs- bzw.
Weihnachtsrenumeration) relevant war bzw. ist.
Vergleich
Leiterzulage
Um die Höhe der Verwendungszulage einzuordnen, wies die
Kontrollabteilung darauf hin, dass gem. der Leiterzulagenverordnung der
Stadt Innsbruck ebenfalls das Gehalt von B V/2 (2022: € 2.814,40) als
Basis für die Berechnung der Leiterzulage dient.
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Zl. KA-03099/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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