Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf

- S.289

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inklusive Schulzeiten bereits 21 Jahre (bei Geburtsjahr 1980) angerechnet
wurden.
Die Leiterin des Büros des Bürgermeisters gab hierzu eine schriftliche
Begründung ab und empfahl eine sondervertragliche Verwendungszulage
zu gewähren um eine marktgerechte Entlohnung sicherzustellen.
Die Kontrollabteilung empfahl künftig bei Rekrutierungen und speziell für
Gehaltsverhandlungen bzw. Gehaltszusagen, das Amt für Personalwesen
frühzeitig einzubinden, zumal die Kompetenz der Personal-beschaffung
und Ausarbeitung von Dienstverträgen laut der städtischen
Magistratsordnung beim Amt für Personalwesen lag bzw. liegt, und das
Entgelt einen wesentlichen Bestandteil eines Dienstvertrages darstellt.

Im Anhörungsverfahren wurde gegenüber der Kontrollabteilung
kommuniziert, dass dies auch dem Ansinnen des Amtes für
Personalwesen entspricht, jedoch auch nach Abschluss eines
Dienstvertrages ein Sondervertrag geschlossen werden kann und diese
Entscheidung nach § 80 I-VBG dem Bürgermeister obliegt.
Die Kontrollabteilung zeigte sich zudem überrascht, dass dem
Dienstnehmer trotz der sondervertraglichen Regelung im Jahr 2021 eine
(vergleichsweise hohe) Remuneration bzw. einmalige Belohnung (für
außergewöhnliche Arbeitsleitung) gemäß der städtischen Nebengebührenordnung zugestanden wurde.
9.3.3.1 Erhöhungen von Verwendungszulagen 2019
.........................................................................................................................................................................................
Ausgangslage

Im Jahr 2018 erhielten zwei Dienstnehmer des Büros des Bürgermeisters
eine sondervertragliche Verwendungszulage im Sinne des bereits
mehrfach erwähnten § 30a Gehaltsgesetzes in Höhe zwischen 80 % bis
100 % der Berechnungsbasis. Zusätzlich wurde mit diesen
Dienstnehmern eine (echte) Überstundenpauschale von monatlich 20
Stunden vereinbart. Abgerechnet wurde die Überstundenpauschale mit
einem Überstundenzuschlag von 50 %. Dieser Zuschlag betrifft gemäß §
28 Abs. 1 lit. b I-VBG in Verbindung mit den besoldungsrechtlichen
Vorschriften der Nebengebührenverordnung (§ 5) die Werktagsüberstunden bis 20.00 Uhr.

Erhöhung in
Verbindung mit
Überstundenpauschale
Empfehlung

Ab dem Jahr 2019 wurde mit diesen erwähnten zwei Dienstnehmern eine
neue sondervertragliche Verwendungszulage vereinbart. In einem
Aktenvermerk hielt der seinerzeitige Vorstand des Amtes für
Personalwesen fest, dass sich die Überstundenpauschale als ein nicht
praktikables Abrechnungsmodell dargestellt habe, da durch die Vielzahl
der Dienstleistungen außerhalb der Regelarbeitszeit ein hoher
administrativer Aufwand in der Zeiterfassung gegeben wäre und speziell
die quantitativen Mehrleistungen in den Nachtstunden und am
Wochenende zu gering bewertet seien.
Es wurde daher vorgeschlagen, gegen Wegfall der quantitativen
Mehrleistungsvergütung eine sondervertragliche Regelung über eine
neue Verwendungszulage unter einkommensmäßiger Berücksichtigung
eines gleichbleibenden Jahreseinkommens herbeizuführen. Die

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Zl. KA-03099/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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