Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf
- S.290
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Zustimmung dieser Abrechnungsmethodik seitens des Bürgermeisters
war in den Prüfungsunterlagen dokumentiert.
Im Endergebnis kam aufgrund der Erhöhung der Verwendungszulage –
unter Wegfall der Überstundenpauschale – ab dem Jahr 2019 eine
Verwendungszulage von über 100 % des Basisgehaltes von B V/2 zum
Tragen.
Es wurde weiters ausdrücklich normiert, dass mit der Erhöhung der
Verwendungszulage – neben der qualitativen Betrachtung der Tätigkeit –
alle quantitativen Mehrleistungen u.a. auch außerhalb der
Rahmendienstdienstzeit (inkl. Abgeltung von Reisezeiten) als abgegolten
gelten („quasi-all-in Vereinbarung“). Die Hinterlegung einer zu leistenden
Überstundenpauschale im städtischen Zeiterfassungssystem unterblieb
somit ab dem Jahr 2019.
Die Begründung des hohen administrativen Aufwandes für die
Zeiterfassung und eine zu geringe Bewertung der Mehrleistung in den
Nachtstunden und am Wochenende ist für die Kontrollabteilung nicht
schlüssig, da eine lückenlose Zeiterfassung sowohl bei einer
Überstundepauschale als auch bei einer all-in Vereinbarung unabdingbar
ist. Ferner sind Überstunden sowie Nacht- und Wochenendstunden mit
Zuschlägen verbunden, die auch eine steuerliche Begünstigung gem.
§ 68 EStG (Einkommensteuergesetz) Abs. 1 u. 2 vorsehen.
Darüber hinaus bedingt sowohl das vorherige Überstundenmodell als
auch die später umgesetzte „quasi-all-in Vereinbarung“ seitens des
Arbeitgebers eine sog. Deckungsprüfung am Ende einer Abrechnungsperiode, wobei Im Rahmen dieser Berechnung zu ermitteln ist, inwieweit
im Beobachtungszeitraum geleistete Mehr- und Überstunden inkl. den
entsprechenden Zuschlägen abgegolten wurden. Des Weiteren streicht
die Kontrollabteilung heraus, dass nur durch eine lückenlos geführte
Zeiterfassung die Einhaltung der erlaubten Höchstarbeitszeiten und
Ruhezeiten gemäß § 22 ff I-VBG gewährleisten werden kann.
Die Nachschau der Kontrollabteilung in die vorhandenen
Zeitaufzeichnungen der beiden Dienstnehmer brachte das Ergebnis, dass
nur vereinzelt Dienstzeiten am Wochenende in der Zeiterfassung
dokumentiert wurden. Wie bereits erwähnt, waren im Jahr 2018 bei beiden
Mitarbeitern 20 Überstunden pro Monat in der Zeiterfassung hinterlegt.
Dies entfiel ab dem Jahr 2019 wodurch im Vergleich zu den Monaten im
Jahr 2018 daher rein rechnerisch bzw. laut den ausgewerteten Daten ab
dem Jahr 2019 weniger Arbeitszeit in der städtischen Zeitaufzeichnung
dokumentiert wurde. Aus den Zeitaufzeichnungen war zudem ersichtlich,
dass die betroffenen Dienstnehmer ab 2019 weiterhin die Gleitzeit in
Anspruch nahmen und teilweise auch Zeitausgleich konsumierten.
Aufgrund der vorliegenden sondervertraglichen Regelungen in Bezug auf
die sog. „quasi all-in Vereinbarung“ und den dokumentierten
Zeitaufzeichnungen empfahl die Kontrollabteilung die sondervertraglichen
Regelungen
zu
überarbeiten.
Hinsichtlich
der
quantitativen
Mehrleistungen war nach dem Dafürhalten der Kontrollabteilung einem
Abrechnungsmodell mit einer echten Überstundenpauschale gegenüber
einer oben beschriebenen Verwendungszulage („quasi all-in
Vereinbarung“) der Vorzug zu geben, womit für vereinbarten Überstunden
………………………………………………………………………………………………………………………………………………….….
Zl. KA-03099/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
83