Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf

- S.295

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Im Rahmen der Bearbeitung dieser Maßnahmen durch eine Juristin des
Referates „Dienstrecht“ im Amt für Personalwesen, teilte diese der
Amtsvorständin mit, dass die Verwendungszulage im § 30a Gehaltsgesetz (inzwischen außer Kraft getretenen) geregelt wird und die Zulage
daher nicht höher sein darf als die Hälfte der zweiten Gehaltsstufe der
Dienstklasse 5 (zu diesem Zeitpunkt € 1.365,10). Die beabsichtige
Verwendungszulage in Höhe von € 1.500,00 entsprach nach
Einschätzung der Juristin daher nicht den sinngemäß angewandten
gesetzlichen Vorgaben. Die Leiterin des Amtes für Personalwesen
erwiderte schriftlich, dass das Amt für Personalwesen auf alle Fälle für die
Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen stehe. Die Kontrollabteilung
war daher verwundert, dass dementsprechende höhere Verwendungszulagen (u.a. jene der Leiterin des Personalwesens) in diesem Zuge nicht
einer internen Prüfung unterzogen wurden.
Schließlich wurde die Verwendungszulage bei den vier Mitarbeitern mit
der schriftlichen Zustimmung des Bürgermeisters im März 2021 auf
€ 1.365,10 (befristet bis zum 24.05.2024) erhöht. Einer dieser
Dienstnehmer war nicht mehr im städtischen Dienst. Bei den restlichen
drei Dienstnehmern (davon zwei in Teilzeit) führte die Erhöhung (auf den
Betrag von € 1.365,10) zu einer teilweise beträchtlichen prozentuellen
Zunahme der Verwendungszulage. Die Berechnung der Kontrollabteilung
ergab dabei, dass die Erhöhung der Verwendungszulage bei der
Vollzeitkraft insgesamt 10 % und bei den Teilzeitkräften rd. 163 % bzw.
rd. 179 % betrug. Eine inhaltliche Begründung für die Erhöhung der
Verwendungszulage war nicht aktenkundig.
Die Akteneinschau zeigte, dass bei der im vorigen Absatz erwähnten
Vollzeit-Dienstnehmerin bereits im Jahr 2019 die Verwendungszulage um
rund 97 % erhöht worden war. Dies ist laut den vorliegenden Unterlagen
seitens der Büroleiterin des Bürgermeisters mit der guten Arbeitsleistung
und dem Wunsch der Dienstnehmerin auf eine Befristung des
Dienstvertrages auf die (derzeitige) Regierungsperiode begründet
worden. Zusätzlich sei erwähnt, dass die im Jahr 2018 eingestellte Dienstnehmerin kurz zuvor (im Jahr 2019) einen unbefristeten Dienstvertrag
erhalten hat. Die Kontrollabteilung strich an dieser Stelle heraus, dass die
Dauer eines Dienstvertrages bei sinngemäßer Anwendung des § 30a
Gehaltsgesetzes für die Gewährung einer Verwendungszulage nicht
umfasst wird.
Rückwirkende
Überstundenpauschale

Im Jahr 2021 ist der Dienstnehmerin des Weiteren eine
Überstundenpauschale von 10 Stunden und eine betragsmäßig hohe
einmalige Belohnung gemäß der Nebengebührenordnung gewährt
worden.
Während der Prüfungseinschau stellte die Kontrollabteilung erstaunt fest,
dass der Dienstnehmerin bei den Gehaltsabrechnungen im Juni des
Jahres 2022 eine 30-stündige Überstundenpauschale rückwirkend bis
01.01 2022 ausbezahlt wurde, sowie das Vertragsende mit 30.06.2022
hinterlegt war. Die Kontrollabteilung ließ sich die entsprechenden
dienstrechtlichen (Vertrags-)Änderungen seitens des Amtes für Personal
zukommen. Die Erhöhung der Überstundenpauschalen wurde demnach
vom Bürgermeister mit 22.04.2022 rückwirkend ab 01. Jänner 2022
genehmigt. Begründet wurde dies von der Vorständin des Amtes für

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Zl. KA-03099/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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