Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf
- S.296
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Personalwesen, zur nachhaltigen Abwehr eines ansonsten weiter
aufbauenden Zeitguthabens bei der Dienstnehmerin.
Die Auflösung des Dienstverhältnisses war zum Zeitpunkt der Einschau
noch nicht formell erledigt. Der Kontrollabteilung lag jedoch die
einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vor, welches von der
Dienstnehmerin am 28.04.2022 unterfertigt wurde. Die Unterfertigung
seitens der Stadt Innsbruck war noch ausständig.
Die Kontrollabteilung führte zur Erhöhung der Überstunden an, dass die
Vorgesetzten im Sinne des § 5 der MGO u.a. für eine gleichmäßige
Aufteilung der Amtsgeschäfte auf die Mitarbeiter zu sorgen haben und
eine rückwirkende Erhöhung der Überstundenpauschale im hier
aufgezeigten Ausmaß – nach dem Dafürhalten der Kontrollabteilung –
diesem Grundsatz widersprach.
Zumal die Erhöhung der Überstunden zeitnah mit der beabsichtigten
einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zusammenfiel,
merkte die Kontrollabteilung generell an, dass aus Sicht des Prüforgans
bei einer Beendigung eines Dienstverhältnisses ein „Überstundenabbau“
durch Freizeit der Vorzug zu geben ist.
Erhöhungen
Ergänzungen
Zurückkommend auf die Erhöhungen der Verwendungszulagen im Jahr
2021 war für die Kontrollabteilung auffallend, dass bei den Teilzeit-kräften
keine entsprechende Aliquotierung der Verwendungszulage (vom
Maximalbetrag: € 1.365,10) erfolgte, wenngleich bei sinngemäßer
Anwendung des § 30a Gehaltsgesetz die Verwendungszulage unter
entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder
mengenmäßiger Hinsicht zu erbringender Mehrleistung zu bemessen ist
und eine Aliquotierung nach dem Dafürhalten der Kontrollabteilung auch
in Analogie zu den Bestimmungen im I-VBG bzw. der städtischen
Nebengebührenverordnung zu sehen war.
Die oben erwähnten Teilzeitkräfte kamen nach der Erhöhung der
Verwendungszulage bei der von der Kontrollabteilung durchgeführten
Kategorisierung rechnerisch in den Bereich über 50 % bis 80 % (zuvor
zwischen 10 % und 30 %), da die Kontrollabteilung für die Berechnung die
Aliquotierung des Basisbezugs von B V/2 hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigung berücksichtigte.
Der Anmerkung zur Aliquotierung der Verwendungszulage bei
Teilzeitbeschäftigung ist im Anhörungsverfahren vom Amt für
Personalwesen beigepflichtet worden. Derartige Fälle sollen demnach
überprüft und gegebenenfalls richtiggestellt werden.
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Zl. KA-03099/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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