Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf

- S.298

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wird, nicht im Einklang mit der magistratsweiten Besoldungssystematik.
Dies auch vor dem Hintergrund, da bei der Stadt Innsbruck die
Verwendungszulage (gem. § 30a Gehaltsgesetz) u.a. für die
Verantwortung gewährt wird, die Bedienstete übernehmen bzw. in
Ausübung ihrer Tätigkeit tragen und diese Verwendungszulagen teilweise
betragsmäßig über der städtischen Leiterzulagenverordnung lagen.
In Gesprächen mit Dienstnehmern des Amtes für Personalwesen wurde
der Kontrollabteilung mehrmals vermittelt, dass die Verwendungszulage
bei Einstellungen der Vertragsbediensteten „NEU“ als zusätzliches
Entgeltbestandteil (neben den gesetzlichen Gehaltsschemata) gewählt
wurde, um überhaupt Personal für die Stadt Innsbruck rekrutieren zu
können.
Zumal die Zuständigkeit für die Personalbeschaffung beim Amt für
Personalwesen liegt, war nach dem Dafürhalten der Kontrollabteilung,
eine gegebenenfalls notwendige Änderung bzw. Anpassung der
Entlohnung sowie der Einstufungskriterien für städtische Dienstnehmer
durch das Amt für Personalwesen zu bewerten bzw. den politischen
Entscheidungsträgern kundzutun.

Reaktion im
Anhörungsverfahren

Im Anhörungsverfahren teilte das Amt für Personalwesen der
Kontrollabteilung mit, dass es dem Bürgermeister bei Vertragsbediensteten frei gestanden wäre ein Entgelt zu vereinbaren, ohne auf die
Bestimmungen des Gehaltsgesetzes zu verweisen, da der Bürgermeister
eine vom I-VBG abweichende Entlohnungsregelung im Rahmen eines
Sondervertrages treffen kann.
Ferner sei beabsichtigt die Regelung über Sonderverträge seitens des
Amtes für Personalwesen zu überarbeiten.
9.5 Qualitative Mehrleistungen - Überschreitungen

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Auswertung und
Überschreitungen
Empfehlung

Im Rahmen der Einschau der sondervertraglichen Regelungen bzw. der
Verwendungszulagen wurde von der Kontrollabteilung beim Amt für
Personalwesen eine Auswertung zum Stichtag 01.03.2022 hinsichtlich der
qualitativen Mehrleistungen der Nebengebührenverordnung angefragt.
Dies deshalb, da im Zuge der Prüfungsarbeiten auffallend war, dass der
von der städtischen Nebengebührenverordnung vorgegebene Maximalwert teilweise überschritten wurde.
In der städtischen Nebengebührenverordnung ist vorgesehen, dass
Mehrleistungsvergütungen, die für Leistungen, welche über den vom
Beamten aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert
seiner Arbeitsleistung (qualitative Mehrleistungen) hinausgehen,
zuerkannt werden, 15 v.H. des Monatsgehaltes des Beamten nicht
übersteigen dürfen. Diese Regelung ist gemäß dem I-VBG auch für
Vertragsbedienstete anzuwenden.
Eine des Amtes für Personalwesens ergab, dass zum erwähnten Stichtag
insgesamt 17 Vertragsbedienstete eine qualitative Mehrleistung über 15
v.H. des aktuellen Schemabezuges erhielten.

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Zl. KA-03099/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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