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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf

- S.304

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städtischen Besoldungsprogramm mit der Lohnart 723 geführt und
ausbezahlt. Sie wurde zum Zeitpunkt der Einschau insgesamt
12 Dienstnehmern (4 Beamten und 8 VB „NEU“) im Amt für
Personalwesen gewährt.
Aus den Schriftstücken zu den gewährten Personalzulagen und
historischen Akten, die auf diese Zulage Bezug nahmen sowie nach
Rücksprache mit dem Amt für Personalwesen war für die
Kontrollabteilung jedoch nachvollziehbar, dass die sog. Personalzulage
ursprünglich ein Spezifikum des Amtes für Personalwesen darstellte. Kurz
zusammengefasst sind durch die Gewährung der Personalzulage die in
Ausübung des Dienstes regelmäßig zu erbringende qualitative und
quantitative Mehrleistungen abgegolten.
Die Zulage teilte sich dabei jeweils zu je 50 Prozent auf den quantitativen
und den qualitativen Teil auf. Die Gewährung der Personalzulage erfolgte
nach Einsicht der vorliegenden Akten im Regelfall nach Zugehörigkeit
eines Jahres im Amt für Personalwesen. Bezüglich der quantitativen
Abgeltung ist anzumerken, dass diese Regelung aus einer Zeit stammt,
da im Stadtmagistrat Innsbruck noch keine Zeiterfassung bzw.
Gleitzeitordnung Gültigkeit hatte.
Ferner wird die Personalzulage als dienstklassenabhängige Zulage
gewährt. Zumal bei den VB „NEU“ eine derartige Dienstklassenzugehörigkeit (samt Beförderung) im I-VBG nicht mehr gegeben ist, wurde
für diese Personengruppe im Amt für Personalwesen eine „fiktive
Dienstklasse“ berechnet und auch angepasst bzw. entsprechende fiktive
Beförderungen berücksichtigt.
In diesem Zusammenhang kam es im Jahr 2019 zu einer Nachzahlung an
eine Dienstnehmerin des Amtes für Personalwesen, da laut den
vorliegenden Prüfungsunterlagen im Bezugszeitraum immer nur die
niedrigste Personalzulage (also ohne fiktive Beförderungen) ausbezahlt
wurde. Im Ergebnis wurde die dienstklassenabhängige Personalzulage ab
dem Jahr 2012 neu berechnet und fiktive Beförderungen eingerechnet,
womit im Jahr 2019 eine Nachzahlung von € 4.885,25 als rechnerische
Summe zur Auszahlung gelangten.
Die Kontrollabteilung zeigte sich verwundert sowohl über die fiktiven
Beförderungen der Nebengebühr bei den VB „NEU“ als auch über den
(langen) Zeitraum der für die Rückrechnung bei der erwähnten
Nachzahlung herangezogen wurde.
Dies vordergründig deswegen, da seitens des Amtes für Personalwesen
als Stellungnahme zum Bericht über die Prüfung von Teilbereichen der
Gebarung des Amtes Bau- und Feuerpolizei (KA 12068/2020) eine
gegenteilige Position bzw. Handhabung hinsichtlich der Dienstklassen bei
den VB „NEU“ als auch dem Rückrechnungszeitraum vertreten wurde.
In Zusammenschau der in diesem Bericht vorliegenden Sachverhalte und
der Stellungnahme zum Bericht über die Prüfung von Teilbereichen der
Gebarung des Amtes Bau- und Feuerpolizei (KA 12068/2020) wurden aus
Sicht der Kontrollabteilung einerseits die dienstklassenabhängigen
Nebengebühren sowie die Berechnungsfristen bei Gehaltsnachzahlungen unterschiedlich ausgelegt und gehandhabt. Die Kontroll………………………………………………………………………………………………………………………………………………….….

Zl. KA-03099/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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