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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf

- S.306

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Belastungszulage

Die Belastungszulage wurde im Amt für Personalwesen laut den
Prüfungsunterlagen im Jahr 1965 für den Dienst in der städt. Gehalts- und
Lohnrechnungsstelle für die besondere Erschwernis (Zeitdruck, rechtliche
Vorschriften, usw.) eingeführt. Ausgenommen wurden seinerzeit
Personen bzw. Führungskräfte die bereits eine Personalzulage für
Mehrleistungen erhielten.
Zum Zeitpunkt der Einschau erhielten insgesamt 8 Personen diese
Zulage. Ab 01.07.2020 wurde die Belastungszulage auch der Referatsleiterin der Besoldung gewährt, wobei diese zu diesem Zeitpunkt bereits
die sog. Personalzulage und Verwendungszulage gem. § 30a
Gehaltsgesetz erhielt.

Mehrleistungsvergütung und
Klarstellung
Personalzulage
Empfehlung

Die Einschau der Kontrollabteilung zeigte weiters, dass die sog.
(qualitative) Mehrleistungsvergütung im Amt für Personalwesen an vier
Personen ausbezahlt wurde. Bei zwei Dienstnehmern, die eine qualitative
Mehrleistung erhielten wurde zusätzlich die Personalzulage bezogen.
Da aus den vorliegenden Unterlagen abzuleiten war, dass im Konnex mit
der Personalzulage sämtliche qualitativen Mehrleistungen abgedeckt
sind, empfahl die Kontrollabteilung in diesen Fällen eine Bereinigung bzw.
eine Klarstellung im Rahmen einer generellen Neufassung der
Personalzulage herbeizuführen.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass eine
generelle Neufassung der Personalzulage einer Prüfung unterzogen wird.

Qualitative
Mehrleistung
Obergrenze
Empfehlung

Aufgrund der Anrechnung einer qualitativen Mehrleistung sowie dem
qualitativen Teil der Personalzulage wird bei einem Bediensteten die
Obergrenze lt. Nebengebührenordnung von 15 v. H. des Monatsgehaltes
mit 21,12 % um rd. sechs Prozentpunkte überschritten. Dies auch unter
der Berücksichtigung, dass bei der Personalzulage lediglich der
qualitative Anteil mit 50 % dieser Zulage zur Berechnung herangezogen
wurde. Bei Heranziehung der reinen qualitativen Mehrleistung (ohne
Anteil der Personalzulage) wird der Wert von 15 % ebenfalls übertroffen.
Dies wurde auch vom Amt für Personalwesen dokumentiert, da die
Dienstnehmerin in einer vom Amt für Personalwesen erstellten Liste, mit
einer qualitativen Zulage von über 15 % des Schemabezuges aufschien.
Die Kontrollabteilung empfahl daher eine Regelung anzustreben, die den
Vorgaben der städtischen Nebengebührenverordnung entspricht.
Im Anhörungsverfahren verwies das Amt für Personalwesen wiederum
auf die Prüfung einer Neufassung der Personalzulage.
9.7.2.4 Quantitative Nebengebühren im Amt für Personalwesen
.........................................................................................................................................................................................

Grundlagen und
Sinngemäß wird in der städtischen Nebengebührenordnung in Bezug auf
Auszahlung im Amt für die quantitativen Mehrleistungen festgehalten, dass auf Anordnung
Personalwesen
geleistete Überstunden, soweit dadurch die vorgeschriebene

wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird, ein Zuschlag von 50 v.H. des
auf eine Wochentagsarbeitsstunde entfallenden Teiles der Bemessungsgrundlage gebührt.
………………………………………………………………………………………………………………………………………………….….

Zl. KA-03099/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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