Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf
- S.308
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Im Zuge der Abschlussarbeiten (kurz vor Redaktionsschluss dieses
Berichtes) war für die Kontrollabteilung aufgrund der eingesehenen
Gehaltsabrechnungen ersichtlich, dass bei der Amtsvorständin eine
wesentliche Änderung des Dienstvertrages vorgenommen wurde, der u.a.
die Überstundenpauschale betraf.
Mit einem Schreiben vom 26.04.2022 genehmigte der Bürgermeister der
Stadt Innsbruck im Falle der Amtsvorständin für Personalwesen
rückwirkend ab 01.03.2022 und befristet bis 31.05.2022 die Reduktion des
Beschäftigungsausmaßes auf 32 Wochenstunden sowie die befristete
Aussetzung der Überstundenpauschale von 30 Stunden pro Monat ab
01.03.2022 bis 31.07.2022.
Ferner ist für die Abwesenheit vom Dienst das erforderliche Ausmaß an
Zeitausgleich und Urlaub im Zeitraum vom 27.05.2022 bis 31.07.2022
genehmigt worden.
Diese rückwirkenden Änderungen des Dienstvertrages hatten zur Folge,
dass mit der Gehaltsabrechnung im Juni 2022 die Reduktion des
Beschäftigungsausmaßes sowie die Aussetzung der Überstundenpauschale abgerechnet wurden. Darüber hinaus sind durch diese
Maßnahmen die bereits geleisteten Arbeitsstunden dem Gleitzeitsaldo
zugerechnet worden, womit die dienstliche Abwesenheit genehmigt
werden konnte, ohne dass einen Urlaubsvorgriff notwendig wurde.
Die Kontrollabteilung strich heraus, dass eine Überstundenpauschale
nicht für den Aufbau des Gleitzeitsaldo vorgesehen ist. Die städtische
Nebengebührenverordnung legt fest, dass bei der Festsetzung der
Höhe der quantitativen Mehrleistungen auf die Art der dienstlichen
Mehrbeanspruchung und das zeitliche Ausmaß der Mehrleistung
Bedacht zu nehmen ist.
Die Kontrollabteilung monierte in diesem Zusammenhang, dass die
quantitative Mehrleistung (Überstundenpauschale) für ein Ansammeln
von Zeitausgleich bzw. einer dienstlichen Abwesenheit verwendet wurde
und aus ihrer Sicht diese Vorgangsweise im gänzlichen Widerspruch zur
ursprünglichen Begründung (…“vielschichtigen Herausforderungen der
Amtsführung“…) für die Gewährung einer derart hohen Überstundenpauschalte stand. Die Kontrollabteilung empfahl daher die
Überstundenpauschale in diesem Fall neu zu bewerten.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass die
Stunden der Überstundenpauschale erbracht worden sind und geleistete
Überstunden per Definition entweder durch Konsumation von
Zeitguthaben oder durch Auszahlung der Überstunden ausgeglichen
werden können. Einer Befristung und allfälligen Neueinschätzung von
Überstundenpauschalen wird seitens des Amtes für Personalwesen nicht
entgegengetreten.
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Zl. KA-03099/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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