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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf

- S.311

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Die Kontrollabteilung empfahl bei der Anrechnung von Praktika bzw.
Praktikumszeiten im Rahmen des Vorrückungsstichtages zukünftig
verstärkt zu prüfen inwieweit hier eine facheinschlägige Tätigkeit
angerechnet werden kann. Dies auch vor dem Hintergrund, da bei
Praktika grundsätzlich von einem Ausbildungsverhältnis auszugehen ist.
Im Anhörungsverfahren ist der Kontrolllabteilung zugesagt worden, dass
der Empfehlung entsprochen und zukünftig verstärkt darauf geachtet
werde.
Im Wirtschaftsjahr 2021 wurde der Vorständin des Amtes für Personal
rund um die Arbeiten für den Dienstpostenplan eine Belohnung in Höhe
von € 1.000,00 zugestanden. Die Kontrollabteilung zeigte sich über diese
einmalige Belohnung gemäß der Nebengebührenverordnung verwundert,
zumal für die Erstellung und Evidenthaltung des Dienstpostenplanes
sowie die Bewirtschaftung der einschlägigen Vor-anschlagsposten laut
der Geschäftseinteilung der MGO das Amt für Personalwesen sachlich
zuständig ist.
9.7.2.6 Sondervertragliche Regelungen im Amt für Personalwesen
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Gesamtanzahl

Neben den bereits sog. Enddienstklassen bzw. Fachexperten wurden
insgesamt sieben Dienstnehmern im Amt für Personalwesen eine
Verwendungszulage gem. § 30a Gehaltsgesetz gewährt, die mit der
Lohnart 17E zum Prüfungszeitpunkt – aufgrund des vorhandenen
Datenmaterials – ausgewertet werden konnte. Die sondervertraglichen
Regelungen wurden erst seit dem Jahr 2018 als Zusatz zum Dienstvertrag
abgewickelt.

Verwendungszulage
und Produktverantwortung
Empfehlung

Bei der Auszahlung der Verwendungszulage (gem. § 30a Gehaltsgesetzes 1956) stellte die Kontrollabteilung in einem Fall in Verbindung
mit der ausgeübten Verwendung sowie der teilzeitbedingten Aliquotierung
jeweils ein Versäumnis fest. Bei einer Dienstnehmerin wurde die
Verwendungszulage an die Dauer der übertragenen Produktverantwortung (Referatsleitung) gekoppelt, welche während einer
karenzbedingten geringfügigen Beschäftigung nicht gegeben war. Die
Verwendungszulage ist jedoch ausbezahlt worden, obwohl die
Produktverantwortung von der Dienstnehmerin nicht wahrgenommen
wurde.
Laut Auskunft der Vorständin des Amtes für Personalwesen wurden die
Produktagenden des betroffenen Referates zwischenzeitlich im Rahmen
der Amtsleitung übernommen. Dies war ferner nachvollziehbar, da die
(Referenten-) Leiterzulage an die Dienstnehmerin während der
geringfügigen Beschäftigung nicht verrechnet worden ist. Darüber hinaus
wurde eine Stundenreduktion im Laufe der geringfügigen Tätigkeit (von 4
auf 3,5 Wochenstunden) bei der Verwendungszulage im Jahr 2022 nicht
berücksichtigt.
Die Kontrollabteilung empfahl in diesen Fall die Verwendungszulage
entsprechend dem Zusatz zum Dienstvertrag zu berichtigen.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung zugesagt, dass nach
Prüfung des Sachverhalts der Empfehlung entsprochen werde.

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Zl. KA-03099/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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