Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf

- S.333

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Stadtmagistrat Innsbruck (zu Punkt 48.2)
eingelangt am

4. Ncv 2022
6-P6R-ATf186(20"22._
",ll,c~a~s~lelie für Gemeinderal und S!ad!senal
Dringender Antrag gemäß § 21 Abs 2 Geschäftsordnung des Gemeinderates:
Der lnnsbrucker Gemeinderat beschließt folgenden Antrag, welcher gemäß§ 89 lnnsbrucker
Stadtrecht an den Landesgesetzgeber gerichtet werden soll:
§ 28 Abs 2 lnnsbrucker Stadtrecht wird wie folgt ergänzt:

„ t) Beschlussfassung sowie Änderungen der Magistratsgeschäftsordnung und der Geschäftseinteilung

11

§ 29 Abs 7 lnnsbrucker Stadtrecht wird wie folgt geändert:

,, "(7) [. .. } - außer in Personalangelegenheiten, bei Änderungen der Magistratsgeschäftsordnung und
der Geschäftseinteilung sowie in Angelegenheiten, die dem Stadtsenat vom Gemeinderat nach § 18
Abs. 2 erster Satz übertragen worden sind - [. ..]"
§ 38 Abs 2 lnnsbrucker Stadtrecht wird wie folgt geändert:

„Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie setzt der Stadtsenat in einer
Geschäftseinteilung fest.
11

§ 38 Abs 3 lnnsbrucker Stadtrecht wird wie folgt geändert:

„Das Nähere über den Geschäftsgang im Stadtmagistrat regelt der Stadtsenat in einer
Geschäftsordnung. Darin ist insbesondere zu bestimmen, inwieweit der Magistratsdirektor, die
Abteilungsleiter und andere Bedienstete des Stadtmagistrates zur Vertretung des Bürgermeisters
berufen sind(§ 42 Abs. 3).
11

§ 38 lnnsbrucker Stadtrecht wird wie folgt ergänzt:

,,(4) Die Geschäftseinteilung sowie die Geschäftsordnung ist auf Antrag des Bürgermeisters durch den
Stadtsenat zu beschließen. Abweichend davon ist es auf schriftlichen, begründeten Antrag zweier
Mitglieder des Stadtsenates möglich eine Änderung der Geschäftseinteilung sowie der
Geschäftsordnung zu beantragen, welche im darauffolgenden Gemeinderat, in nicht öffentlicher
Sitzung, zu behandeln ist. Ein solcher Antrag ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder des Gemeinderates zu beschließen.
11

Begründung der Dringlichkeit:

Die Dringlichkeit ergibt sich aus den mit 21.11.2022 in Kraft getretenen Änderungen der MGO und der
damit notwendigen Adaptierung des Stadtrechts, um eine Beschlussfassung solcher Änderungen in
den Kollegialorganen der Stadt sicherzustellen.

Innsbruck, 24.11.2022