Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 03-Maerz.pdf

- S.15

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- 385 -

h) Großcontainer bis zu einem maximalen Füllvolumen von 33 m3 im erforderlichen Umfang im Einvernehmen mit der öffentlichen Müllabfuhr.
Artikel II
Diese Bestimmung tritt am 1.3.2003 in Kraft.
GR Mag. Fritz: Die Änderung der Müllabfuhrordnung der
Landeshauptstadt Innsbruck 1992 hinsichtlich der Verwendung von MüllGroßcontainern ist nicht nur im Sinne der Innsbrucker Kommunalbetriebe
AG (IKB), sondern auch im Hinblick des Umweltschutzes ökonomisch
durchaus vernünftig, da man sich damit etliche Transportfahrten erspart.
Nur, wenn man jetzt für einige wenige Großbetriebe große
Container zulässt - was im Sinne der Müllabfuhr vernünftig ist -, dann sollte man auch berücksichtigen, dass solche Container im Ausmaß von 33 m3
unter Umständen Auswirkungen auf das Stadtbild haben können. Mir ist
klar, dass dies im Zusammenhang der Müllabfuhrordnung schwer zu regeln
ist. Es wurde bereits festgehalten, dass diese Müll-Großcontainer im Prinzip erlaubt sind. Die Aufstellung dieser Müll-Großcontainer sollte aber nur
im Einvernehmen mit der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) - die
dies in unserem Auftrag durchführt - vorgenommen werden.
Ich glaube, man sollte im Innenverhältnis und nicht in der
Verordnung klarstellen, dass die Stadt Innsbruck oder der Gemeinderat die
Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) ersucht,
"hinsichtlich der Aufstellungsorte der Müll-Großcontainer auch mit der
Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Rücksprache zu halten."
Man kann solche Müll-Großcontainer nur nach dem Gesichtspunkt platzieren, wo es transport- oder unternehmensmäßig am einfachsten ist. Es wäre
aber auch möglich, diese Müll-Großcontainer unter Berücksichtung des
Stadtbildes dort aufzustellen, wo sie am wenigsten stören.
Im Verordnungstext hat dies nichts verloren, aber wenn der
Gemeinderat heute klarstellt, dass die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG
(IKB) mit der Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Rücksprache bezüglich der

GR-Sitzung 27.3.2003