Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf

- S.493

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(zu Punkt 55.26)

GRin Beatrix Klaus

StR Rudi Federspiel
1. Bgm.-Stv. Markus Lassenberger
KO Andrea Dengg
KO Stv . Andreas Kunst

Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am

Nov. 202L

IJ

GRin Deborah Gregoire
G Rin Astrid Denz

tt:f;R-AT/1.1frtzo 27-

Geschattsstelle für Gemeinderat und S!ad!sena1

Innsbruck, am 09.11.2022
Prüf-Antrag
betreffend die Herstellung von barrierefreien Zugängen in allen Gebäuden im
Eigentum der Stadt Innsbruck und ihrer Beteiligungen

Der Gemeinderat möge beschließen:
Es soll erhoben werden, inwiefern bei öffentlich zugänglichen (Amts)Gebäuden bzw.
Wohngebäuden, die sich im Eigentum der Stadt Innsbruck oder von Körperschaften/
Unternehmen, an denen die Stadt Innsbruck mit zumindest 50 % beteiligt ist, ein
barrierefreier Zugang bereits vorhanden ist (Bestandserhebung). In weiterer Folge soll die
technische Machbarkeit und finanzielle Umsetzbarkeit (samt Zeithorizont) geprüft werden,
um die (rechtlich) gebotene Verbesserung/ barrierefreie Adaptierung jener Gebäude(teile),
die derzeit nicht bzw. nicht ausreichend barrierefrei sind, durchzuführen.
Begründung:
Der§ 18 der Tiroler Bauordnung, StF: LGBI. Nr. 28/2018 i.d .g.F. , ,,Allgemeine bautechnische
Erfordernisse" lautet wie folgt:
,,(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie
unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem
Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere (. . .)
d) der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit, (. . .)
erfüllen. Diese Erfordernisse müssen bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler
Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind
Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen
zu berücksichtigen.
(2) Bauliche Anlagen sind so zu gestalten, dass sie möglichst ohne Erschwernisse ihrem
Verwendungszweck entsprechend benützt werden können. Soweit der jeweilige
Verwendungszweck dies erfordert, ist dabei insbesondere auch auf die Bedürfnisse von
Kindern sowie von älteren Menschen und Menschen mit einer Behinderung Bedacht zu
nehmen. (. . .)"

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