Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-12-15-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.85
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(zu Punkt 24.28)
StR Rudi Federspiel
1 . Bgm .-Stv. Markus Lassenberger
KO Andrea Dengg
KO Stv. Andreas Kunst
Stadtma gistrat Inns bruc k
eingelangt am
Nov. ?02L
t+"&/( - ,fT/1. 1ftlZ O 2217
G R in Beatrix Klaus
G Ri n Deborah Gregoire
G Rin Astrid Denz
GeJchattsstelle für Gemeinderat und Stadtse nat
I n nsbruck, am 09. 1 1 . 2022
Prüf-Antrag
betreffend die Herstellung von barrierefreien Zugängen in allen Gebäuden i m
Eigentum der Stadt I nnsbruck und ihrer Beteiligungen
Der Gemei nderat möge beschließen:
Es so l l erho ben werden, i nwiefern bei öffent lich zugäng lichen (Amts )Gebäuden bzw.
Woh ngebäuden , die sich im Eigent um der Stadt I nnsbruck oder von Körperschaften/
Unterneh men , an denen die Stadt Innsbruck m it zu m indest 50 % beteil igt i st , ein
barrierefreier Zuga ng bereits vorhanden ist (Bestandserhebung). In weiterer Folge so l l die
tech nische M ach barkeit und fi nanziel le U msetzba rkeit (samt Zeit horizont ) geprüft werden,
um die (recht lich) gebote ne Verbesseru ng/ ba rrierefreie Adaptieru ng jener Gebäude(teile),
d ie derzeit n icht bzw. n icht ausreichend barrierefrei sind , durchzuführen.
Begründung:
Der § 1 8 der Tiro ler Bauo rdnung , StF : LGB I . Nr. 28/20 1 8 i . d . g . F . , ,,A l lgemeine bautechn ische
E rfo rdernisse" la utet wie fo lgt:
,,(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie
unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem
Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere (. . .)
d) der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit, (. . .)
erfüllen. Diese Erfordernisse müssen bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler
Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind
Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen
zu berücksichtigen.
(2) Bauliche Anlagen sind so zu gestalten, dass sie möglichst ohne Erschwernisse ihrem
Verwendungszweck entsprechend benützt werden können. Soweit der jeweilige
Verwendungszweck dies erfordert, ist dabei insbesondere auch auf die Bedürfnisse von
Kindern sowie von älteren Menschen und Menschen mit einer Behinderung Bedacht zu
nehmen. (. . .)"