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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-12-15-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.97

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1. Voraussetzungen für eine Vormerkung
Unter Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen ist für
Wohnungswerber:innen/Antragssteller:innen eine Vormerkung auf Antrag an die Stadt
Innsbruck möglich:
1. Vorliegen eines vollständigen und gültigen Wohnungsantrages durch den jeweiligen
Antragssteller/die jeweilige Antragsstellerin.
2. Als Wohnungswerber:innen im Sinne dieser Richtlinien gelten








Alleinstehende ab Vollendung des 21. Lebensjahres
Familien
Alleinerziehende
Ehepaare
auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften (beide über 21 Jahre) die zum
Zeitpunkt der Vormerkung ein Jahr im gemeinsamen Haushalt leben,
Lebensgemeinschaften ach de „ei getrage e Part erschafts-Gesetz – EPG“
Antragsteller:innen, die seit mindestens drei Jahren getrennt (jedoch in
aufrechter Ehe) leben.

3. Antragssteller:innen müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder im
Sinne des § 17a, TWFG 1991 i.d.g.F. gleichgestellte Personen sein.
4. Eine Vormerkung ist möglich, sofern sich das Einkommen innerhalb einer Bandbreite von
-30% bis +20% gemäß den Bestimmungen zu den Einkommensgrenzen der
Wohnbauförderungsrichtlinie Tirol befindet. Bei schwankenden Einkommen (z.B. Karenz,
Dienstgeberwechsel, Arbeitslosigkeit) ist das durchschnittliche Einkommen der letzten 12
Monate entsprechend der Wohnbauförderungsrichtlinie Tirol zu berechnen. Bezüglich
der Ausnahmen sind die Bestimmungen der Wohnbauförderungsrichtlinie nach dem
TWFG 1991 i.d.g.F. analog anzuwenden.
5. Der/die Wohnungswerber:in muss zum Zeitpunkt der Vormerkung seit 5 vollen Jahren
ununterbrochen in Innsbruck wohnhaft sein und einen Wohnbedarf nachweisen. Der
Wohnsitz muss Mittelpunkt des Lebensinteresses sein, der neben der
Hauptwohnsitzmeldung nachgewiesen werden muss.
Diesem Personenkreis gleichzusetzen sind Personen, die
a) insgesamt 15 Jahre mit Hauptwohnsitz in Innsbruck wohnhaft sind bzw. waren,
oder
b) zum Zeitpunkt der Vormerkung ununterbrochen seit zumindest 6 Jahren im
Gemeindegebiet von Innsbruck berufstätig sind
Vormerk- und Vergaberichtlinien für Innsbrucks Mittelstand (Stand: 14.12.22)

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