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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-12-15-GR-Protokoll_.pdf

- S.280

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Fahrverkehr unabhängig vom Verkehrsmittel und damit auch für öffentliche
Radverkehrsanlagen.
Unterschiede in der Betreuungsreihenfolge sind nach Kategorisierungen notwendig, da aus Kapazitätsgründen naturgemäß nicht alle Fahrbahnen und
Gehsteige gleichzeitig, sondern nur nacheinander betreubar sind. Auch Radwege unterliegen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und sind vom Straßenund Wegehalter in einem Zustand zu erhalten, dass diese unter Bedachtnahme auf die Witterung und die Verkehrsverhältnisse gefahrlos zu benützen
sind. Sollte diese Erhaltung nicht vorschriftsgemäß umgesetzt werden, ist der
Straßen- und Wegehalter unter den definierten rechtlichen Bedingungen für
Schäden haftbar.

Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand für die Erstellung der Beantwortung

Freundliche Grüße

Mag.a Susanne Plankensteiner

Seite 4 von 4

4h

30 min