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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.17

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zugewiesenen Beamten (Gesetz vom 25. November 1993, LGBl.Nr. zugewiesenen Beamten (Gesetz vom 25. November 1993, LGBl.Nr.
12/1994) bestimmt.
12/1994) bestimmt.
§3
Besondere Anstellungserfordernisse;
Definitivstellungserfordernisse

§3
Besondere Anstellungserfordernisse;
Definitivstellungserfordernisse

(1) Die in den Abschnitten I der Dienstzweigeordnung für die einzelnen
Verwendungsgruppen bestimmten besonderen Anstellungserfordernisse
gelten, soweit in den Abschnitten II der Dienstzweigeordnung für einzelne
Dienstzweige nicht anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige der
Verwendungsgruppe.

(1) Die in den Abschnitten I der Dienstzweigeordnung für die einzelnen
Verwendungsgruppen bestimmten besonderen Anstellungserfordernisse
gelten, soweit in den Abschnitten II der Dienstzweigeordnung für einzelne
Dienstzweige nicht anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige der
Verwendungsgruppe.

(2) Die Abschnitte II der Dienstzweigeordnung bestimmen die besonderen
Anstellungserfordernisse, die für einzelne Dienstzweige neben den in den
Abschnitten
I
der
Dienstzweigeordnung
festgesetzten
Anstellungserfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie
enthalten ferner für einzelne Dienstzweige geltende nähere
Bestimmungen über die in den Abschnitten I vorgeschriebenen
besonderen Anstellungserfordernisse sowie die Erfordernisse für die
Definitivstellung.

(2) Die Abschnitte II der Dienstzweigeordnung bestimmen die besonderen
Anstellungserfordernisse, die für einzelne Dienstzweige neben den in den
Abschnitten
I
der
Dienstzweigeordnung
festgesetzten
Anstellungserfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie
enthalten ferner für einzelne Dienstzweige geltende nähere
Bestimmungen über die in den Abschnitten I vorgeschriebenen
besonderen Anstellungserfordernisse sowie die Erfordernisse für die
Definitivstellung.

§4
Dienstprüfungen

§4
Dienstprüfungen

(1) Wenn in den Abschnitten II als besonderes Anstellungs- oder
Definitivstellungserfordernis
die
erfolgreiche
Ablegung
von
Dienstprüfungen vorgesehen ist, gelten als solche - sofern sich aus den
Abschnitten II nicht anderes ergibt – die für Bedienstete des Landes Tirol
in gleichartiger Verwendung vorgeschriebenen Dienstprüfungen gemäß
Verordnung der Landesregierung vom 19.12.2006 über die
Grundausbildung
der
Vertragsbediensteten
des
Landes
(Grundausbildungsverordnung), LGBl. Nr. 114/2006, in Verbindung mit §

(1) Wenn in den Abschnitten II als besonderes Anstellungs- oder
Definitivstellungserfordernis
die
erfolgreiche
Ablegung
von
Dienstprüfungen vorgesehen ist, gelten als solche - sofern sich aus den
Abschnitten II nicht anderes ergibt – die für Bedienstete des Landes Tirol
in gleichartiger Verwendung vorgeschriebenen Dienstprüfungen gemäß
Verordnung der Landesregierung vom 19.12.2006 über die
Grundausbildung
der
Vertragsbediensteten
des
Landes
(Grundausbildungsverordnung), LGBl. Nr. 114/2006, in Verbindung mit §

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