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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.22

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Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines FachhochschulDiplomstudienganges,
oder
c) wenn das Universitätsgesetz 2002 auf das Hochschulstudium des
Beamten/ der Beamtin noch nicht anwendbar war, durch den
Erwerb eines entsprechenden Diplomgrades nach § 66 in
Verbindung mit Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl.
I Nr. 48/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2002, oder den Erwerb
eines entsprechenden Diplom- oder Doktorgrades gemäß §§ 35
bzw 36 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl Nr.
177/1966 in der Fassung BGBl. 508/1995.

Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines FachhochschulDiplomstudienganges,
oder
c) wenn das Universitätsgesetz 2002 auf das Hochschulstudium des
Beamten/ der Beamtin noch nicht anwendbar war, durch den
Erwerb eines entsprechenden Diplomgrades nach § 66 in
Verbindung mit Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl.
I Nr. 48/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2002, oder den
Erwerb eines entsprechenden Diplom- oder Doktorgrades gemäß
§§ 35 bzw 36 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl
Nr. 177/1966 in der Fassung BGBl. 508/1995.

(3) Für Ärzte und Tierärzte ist zusätzlich zum Erfordernis nach Abs. 1 und
2 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes bei
Ärzten und des tierärztlichen Berufes bei Tierärzten nachzuweisen. Eine
Nachsicht von diesem besonderen Anstellungserfordernis ist
ausgeschlossen.

(3) Für Ärzte und Tierärzte ist zusätzlich zum Erfordernis nach Abs. 1 und
2 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes bei
Ärzten und des tierärztlichen Berufes bei Tierärzten nachzuweisen. Eine
Nachsicht von diesem besonderen Anstellungserfordernis ist
ausgeschlossen.

ABSCHNITT II

ABSCHNITT II

Dienstzweige, Definitivstellungserfordernisse

Dienstzweige, Definitivstellungserfordernisse

1. Höherer Verwaltungsdienst
5. Höherer Verwaltungsdienst
Definitivstellungserfordernis:
Definitivstellungserfordernis:
Für alle Verwendungen die Ausbildung und erfolgreiche Ablegung der
Für alle Verwendungen die Ausbildung und erfolgreiche Ablegung der
Prüfung gemäß § 4 Abs. 1.
Prüfung gemäß § 4 Abs. 1.
2. Höherer technischer Dienst
6. Höherer technischer Dienst
Definitivstellungserfordernis:
Definitivstellungserfordernis:
Für alle Verwendungen die Ausbildung und erfolgreiche Ablegung der
Für alle Verwendungen die Ausbildung und erfolgreiche Ablegung der
Prüfung gemäß § 4 Abs. 1.
Prüfung gemäß § 4 Abs. 1.
3. Dienst der Amtsärzte

7. Dienst der Amtsärzte

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