Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.23
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Definitivstellungserfordernis:
Die erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung.
Definitivstellungserfordernis:
Die erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung.
4. Dienst der Amtstierärzte
Definitivstellungserfordernis:
Die erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung.
8. Dienst der Amtstierärzte
Definitivstellungserfordernis:
Die erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung.
DIENSTPOSTEN DER VERWENDUNGSGRUPPE B
(Gehobener Dienst)
DIENSTPOSTEN DER VERWENDUNGSGRUPPE B
(Gehobener Dienst)
ABSCHNITT I
ABSCHNITT I
Gemeinsame
Bestimmungen
Anstellungserfordernisse für die
eingereihten Dienstzweige:
in
über
der
die
besonderen Gemeinsame
Bestimmungen
Verwendungsgruppe B Anstellungserfordernisse für die
eingereihten Dienstzweige:
in
über
der
die
besonderen
Verwendungsgruppe B
1. Erfordernis für die Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeund Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung. Als
Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung
gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit.
Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung,
Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung wird durch ein
abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß § 87
Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt. Die erfolgreiche
Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw.
Berufsreifeprüfung wird weiters durch den Abschluss der für einen
Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und
Prüfungen im Sinne des § 6 des Fachhochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 340/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2011, ersetzt.
1. Erfordernis für die Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeund Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung. Als
Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung
gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit.
Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung,
Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung wird durch ein
abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß § 87
Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt. Die erfolgreiche
Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw.
Berufsreifeprüfung wird weiters durch den Abschluss der für einen
Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und
Prüfungen im Sinne des § 6 des Fachhochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 340/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2011, ersetzt.
2. Das Erfordernis nach Z. 1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der
Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Beamte nach der
2. Das Erfordernis nach Z. 1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der
Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Beamte nach der
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