Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.34
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§4
§4
(1) Die Verwaltungsdienstprüfung I besteht aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Prüfungsteil und ist als Gesamtprüfung abzulegen. Die
Verwaltungsdienstprüfung II besteht nur aus einem mündlichen Teil. Die
Chargenprüfung für den Fachdienst bei der Berufsfeuerwehr besteht aus
einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil.
(1) Die Verwaltungsdienstprüfung I besteht aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Prüfungsteil und ist als Gesamtprüfung abzulegen. Die
Verwaltungsdienstprüfung II besteht nur aus einem mündlichen Teil. Die
Chargenprüfung für den Fachdienst bei der Berufsfeuerwehr besteht aus
einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil.
(2) Die schriftlichen Prüfungen können mit mehreren Prüfungswerbern
gleichzeitig durchgeführt werden. Sie sind unter Aufsicht eines dazu
bestimmten städtischen Beamten derart abzuhalten, daß dem
Prüfungswerber wohl die einschlägigen Gesetze und Verordnungen samt
allfälligen Kommentaren bzw. Erlässen zur Verfügung gestellt werden,
jedes andere Hilfsmittel sowie die Kontaktnahme der Prüfungswerber
untereinander oder mit anderen Personen aber untersagt ist.
(2) Die schriftlichen Prüfungen können mit mehreren Prüfungswerbern
gleichzeitig durchgeführt werden. Sie sind unter Aufsicht eines dazu
bestimmten städtischen Beamten derart abzuhalten, daß dem
Prüfungswerber wohl die einschlägigen Gesetze und Verordnungen samt
allfälligen Kommentaren bzw. Erlässen zur Verfügung gestellt werden,
jedes andere Hilfsmittel sowie die Kontaktnahme der Prüfungswerber
untereinander oder mit anderen Personen aber untersagt ist.
(3) Prüfungswerber, die bei der schriftlichen Prüfung unerlaubte Vorteile (3) Prüfungswerber, die bei der schriftlichen Prüfung unerlaubte Vorteile
zu erlangen suchen, können von der weiteren Prüfung ausgeschlossen zu erlangen suchen, können von der weiteren Prüfung ausgeschlossen
werden; hierüber entscheidet die Prüfungskommission.
werden; hierüber entscheidet die Prüfungskommission.
(4) Jede Prüfungsarbeit muß in ununterbrochenem Zuge fertiggestellt und
vom Prüfungswerber dem mit der Aufsicht betrauten Beamten (Abs. 2)
übergeben werden. Dieser hat die Prüfungsarbeiten durch einen
Empfangsvermerk und durch Verschluß vor nachträglichen Änderungen
oder Zusätzen zu sichern.
(4) Jede Prüfungsarbeit muß in ununterbrochenem Zuge fertiggestellt und
vom Prüfungswerber dem mit der Aufsicht betrauten Beamten (Abs. 2)
übergeben werden. Dieser hat die Prüfungsarbeiten durch einen
Empfangsvermerk und durch Verschluß vor nachträglichen Änderungen
oder Zusätzen zu sichern.
(5) Die schriftlichen Arbeiten sind nach Abschluß der schriftlichen Prüfung
dem Vorsitzenden und von diesem noch vor der mündlichen Prüfung den
Beisitzern der betreffenden Prüfungskommission zur Durchsicht zu
übergeben. Jeder Beisitzer hat die Arbeit durch Beifügung einer der Noten
"aus gezeichnet", "sehr gut", "gut", "genügend" oder "ungenügend" zu
bewerten, wobei der Vorsitzende zuletzt benotet. Bei der Beurteilung der
Arbeiten sind nicht nur die sachliche Richtigkeit sondern auch die
Rechtschreibung und die stilistische Gewandtheit zu berücksichtigen.
(5) Die schriftlichen Arbeiten sind nach Abschluß der schriftlichen Prüfung
dem Vorsitzenden und von diesem noch vor der mündlichen Prüfung den
Beisitzern der betreffenden Prüfungskommission zur Durchsicht zu
übergeben. Jeder Beisitzer hat die Arbeit durch Beifügung einer der Noten
"aus gezeichnet", "sehr gut", "gut", "genügend" oder "ungenügend" zu
bewerten, wobei der Vorsitzende zuletzt benotet. Bei der Beurteilung der
Arbeiten sind nicht nur die sachliche Richtigkeit sondern auch die
Rechtschreibung und die stilistische Gewandtheit zu berücksichtigen.
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