Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.61
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(zu Punkt 27.4)
StR Rudi Federspiel
Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am
1. Bgm .-Stv. Markus Lassenberger
GRin Beatrix Klaus
GRin Deborah Gregoire
1 /l t 5. ez. 2022
ut.&
R.- T/ 221 / 20 z,z__ GRin Astrid Denz
KO Andrea Dengg
GescHaffsstelle für Gememdera! und S!ad!senat
KO Stv. Andreas Kunst
Innsbruck, am 12.12.2022
Dringender Antrag
nach§ 13 Abs. 4 iVm § 20a Abs. 5 IStR und§ 21 Abs. 2 der Geschäftsordnung
des Gemeinderates
betreffend die Untersagung sämtlicher Formen von Blockaden von Straßen
und Plätzen im Zusammenhang mit „Klima"-Protesten
Der Gemeinderat möge beschließen:
Herr Bürgermeister wird beauftragt, im Namen der Landeshauptstadt Innsbruck an die
Landespolizeidirektion
als
Sicherheitsbehörde
erster
Instanz
gern.
§
8
Sicherheitspolizeigesetz - heranzutreten, mit dem Anliegen , dass nach § 6 Abs.1
Veranstaltungsgesetz 1953, StF: BGBI. Nr. 98/1953 idgF, jegliche Versammlungen in
Zusammenhang mit „Klima"-Protesten in Form von Straßenblockaden , bei denen sich
Teilnehmende fest mit der Fahrbahn oder in anderer Weise fest verbinden , sofern die
versammlungsrechtliche Anzeigepflicht nicht eingehalten ist, vorerst bis zum 15.01 .2023
verboten werden und dieses Verbot in weiterer Folge nach Prüfung und Feststellung der
Notwendigkeit jeweils wieder um einen Monat verlängert wird .
Begründung: .
Mit 10.12.2022 verlautbarte die Stadt München nachfolgende Medienmitteilung:
„Aufgrund der jüngsten Aktivitäten der Klimaaktivist*innen untersagt die Landeshauptstadt
München per Allgemeinverfügung zur präventiven Gefahrenabwehr im gesamten Stadtgebiet
der Landeshauptstadt sämtliche Versammlungen in Zusammenhang mit Klimaprotesten in
Form von Straßenblockaden, bei denen sich Teilnehmende fest mit der Fahrbahn oder in
anderer Weise fest verbinden, sofern die versammlungsrechtliche Anzeigepflicht nicht
eingehalten ist. Die Allgemeinverfügung ist ab dem 10.12.2022, 00.00 Uhr wirksam und bis
vorerst zum Ablauf des 08.01.2023 gültig.
Dieses Verbot erstreckt sich auf alle Straßen, die für Rettungseinsätze und
Gefahrenabwehrmaßnahmen besonders kritisch sind, sowie alle Bereiche der
Bundesautobahnen, inklusive Autobahnschilderbrücken. Die betroffenen Straßen ergeben
sich aus der Auflistung, die der Allgemeinverfügung angehängt ist.
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