Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Protokoll.pdf
- S.152
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(zu Punkt 14.)
Dienstzweigeverordnung derzeit
Novelle Dienstzweigeverordnung
(Änderungen rot und kursiv)
DIENSTZWEIGEVERORDNUNG DER LANDESHAUPTSTADT
INNSBRUCK
(Gemeinderatsbeschluss vom 29.7.1975 in der Fassung der
Beschlüsse vom 29.7.1977, 17.7.1980, 31.1.1985, 26.6.1986,
14.12.1988, 13.4.1992, 27.1.1994, 25.1.1996, 16.7.1997, 19.7.2000,
21.11.2013 und 15.10.2015)
DIENSTZWEIGEVERORDNUNG DER LANDESHAUPTSTADT
INNSBRUCK
(Gemeinderatsbeschluss vom 29.7.1975 in der Fassung der
Beschlüsse vom 29.7.1977, 17.7.1980, 31.1.1985, 26.6.1986,
14.12.1988, 13.4.1992, 27.1.1994, 25.1.1996, 16.7.1997, 19.7.2000,
21.11.2013, 15.10.2015 und ….)
Gemäß §§ 2 Abs. 6, 7 Abs. 1 und 29 Abs. 1 des Innsbrucker Gemäß §§ 2 Abs. 6, 7 Abs. 1 und 29 Abs. 1 des Innsbrucker
Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44, zuletzt geändert durch Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44, zuletzt geändert durch
das Gesetz LGBl. Nr. 116/2013, wird verordnet:
das Gesetz LGBl. Nr. 67/2022, wird verordnet:
§1
Gegenstand
§1
Gegenstand
Gegenstand dieser Verordnung ist die Festsetzung der Dienstzweige für
die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck und ihre Zuweisung zu den
Verwendungsgruppen, der besonderen Anstellungserfordernisse für die
einzelnen Dienstzweige, der Erfordernisse für die Einreihung in die
Verwendungsgruppen sowie der Erfordernisse für die Definitivstellung.
Gegenstand dieser Verordnung ist die Festsetzung der Dienstzweige für
die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck und ihre Zuweisung zu den
Verwendungsgruppen, der besonderen Anstellungserfordernisse für die
einzelnen Dienstzweige, der Erfordernisse für die Einreihung in die
Verwendungsgruppen sowie der Erfordernisse für die Definitivstellung.
§2
Dienstzweige
§2
Dienstzweige
Die Dienstzweige des städtischen Dienstes und ihre Zuweisung zu den
Verwendungsgruppen werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung
bildenden Anlage A (Dienstzweigeordnung der Beamten der
Landeshauptstadt
Innsbruck,
im
folgenden
kurz
als
"Dienstzweigeordnung" bezeichnet) für den Bereich des Stadtmagistrates
und die der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung
Die Dienstzweige des städtischen Dienstes und ihre Zuweisung zu den
Verwendungsgruppen werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung
bildenden Anlage A (Dienstzweigeordnung der Beamten der
Landeshauptstadt
Innsbruck,
im
folgenden
kurz
als
"Dienstzweigeordnung" bezeichnet) für den Bereich des Stadtmagistrates
und die der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung
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