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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Protokoll.pdf

- S.154

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3b Landesbeamtengesetz. Diese Dienstprüfungen werden beim Land Tirol
gemäß § 6 Grundausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 114/2006, von der
dort gemäß § 5 Grundausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 114/2006,
eingerichteten Prüfungskommission abgenommen.

3b Landesbeamtengesetz. Diese Dienstprüfungen werden beim Land Tirol
gemäß § 6 Grundausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 114/2006, von der
dort gemäß § 5 Grundausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 114/2006,
eingerichteten Prüfungskommission abgenommen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Chargenprüfung für den
Fachdienst bei der Berufsfeuerwehr.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Chargenprüfung für den
Fachdienst bei der Berufsfeuerwehr.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Zulassung zu der in Abs. 2
angeführten Chargenprüfung, deren Durchführung, die Einsetzung der
Prüfungskommissionen sowie die Prüfungsgegenstände sind in der einen
Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage B (Prüfungsordnung)
geregelt.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Zulassung zu der in Abs. 2
angeführten Chargenprüfung, deren Durchführung, die Einsetzung der
Prüfungskommissionen sowie die Prüfungsgegenstände sind in der einen
Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage B (Prüfungsordnung)
geregelt.

§5
Ernennung und Versetzung von Beamten

§5
Ernennung und Versetzung von Beamten

(1) Definitive Beamte können auf einen Dienstposten einer höheren
Verwendungsgruppe nur dann ernannt werden, wenn sie die
Voraussetzungen für die Anstellung und Definitivstellung im Dienstzweig
der neuen Verwendungsgruppe nachweisen.

(1) Definitive Beamte können auf einen Dienstposten einer höheren
Verwendungsgruppe nur dann ernannt werden, wenn sie die
Voraussetzungen für die Anstellung und Definitivstellung im Dienstzweig
der neuen Verwendungsgruppe nachweisen.

(2) Beamte können
(2) Beamte können
a) sofern sie die für den ihnen zugewiesenen Dienstposten
c) sofern sie die für den ihnen zugewiesenen Dienstposten
erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen nicht mehr
erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen nicht mehr
erfüllen oder deren Dienstposten durch Organisationsänderungen
erfüllen oder deren Dienstposten durch Organisationsänderungen
(Änderungen des Geschäftsganges gemäß § 38 Abs. 3 des
(Änderungen des Geschäftsganges gemäß § 38 Abs. 3 des
Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl.Nr.
Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl.Nr.
53/1975, in der geltenden Fassung) nicht mehr erforderlich ist,
53/1975, in der geltenden Fassung) nicht mehr erforderlich ist,
ohne ihre Zustimmung auf einen anderen Dienstposten, für den der
ohne ihre Zustimmung auf einen anderen Dienstposten, für den der
Beamte geeignet und der ihm zumutbar ist, versetzt werden,
Beamte geeignet und der ihm zumutbar ist, versetzt werden,
oder
oder
b) mit ihrer Zustimmung auf einen Dienstposten eines anderen
d) mit ihrer Zustimmung auf einen Dienstposten eines anderen
Dienstzweiges der Verwendungsgruppe, welcher der betreffende
Dienstzweiges der Verwendungsgruppe, welcher der betreffende

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