Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Protokoll.pdf
- S.155
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Beamte angehört, versetzt oder ernannt werden, wenn sie die
Anstellungserfordernisse zur Erlangung des Dienstpostens im
neuen Dienstzweig erfüllen oder die Eignung für die Verwendung
auf dem neuen Dienstposten in einer mindestens sechsmonatigen
Probeverwendung nachgewiesen haben, sofern für die neue
Verwendung nicht die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung
bundes- oder landesgesetzlich vorgeschrieben ist
Beamte angehört, versetzt oder ernannt werden, wenn sie die
Anstellungserfordernisse zur Erlangung des Dienstpostens im
neuen Dienstzweig erfüllen oder die Eignung für die Verwendung
auf dem neuen Dienstposten in einer mindestens sechsmonatigen
Probeverwendung nachgewiesen haben, sofern für die neue
Verwendung nicht die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung
bundes- oder landesgesetzlich vorgeschrieben ist
§6
Übergangsbestimmungen
§6
Übergangsbestimmungen
(1) Die Dienstzweigeverordnung der Landeshauptstadt Innsbruck ist (1) Die Dienstzweigeverordnung der Landeshauptstadt Innsbruck ist
sinngemäß auch auf Beamte, die der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG sinngemäß auch auf Beamte, die der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG
zur Dienstleistung zugewiesen sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
zur Dienstleistung zugewiesen sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
a) das besondere Anstellungserfordernis im Dienstzweig 7 auch
c) das besondere Anstellungserfordernis im Dienstzweig 7 auch
durch die Absolvierung einer Büro- und Verwaltungsschule mit
durch die Absolvierung einer Büro- und Verwaltungsschule mit
Öffentlichkeitsrecht;
Öffentlichkeitsrecht;
b) für Beamte, die ausschließlich oder überwiegend technische
d) für Beamte, die ausschließlich oder überwiegend technische
Tätigkeiten ausüben, das besondere Anstellungserfordernis für
Tätigkeiten ausüben, das besondere Anstellungserfordernis für
den Dienstzweig 10 (mittlerer Dienst) erfüllt wird durch den
den Dienstzweig 10 (mittlerer Dienst) erfüllt wird durch den
Nachweis
der
ordnungsgemäßen
Beendigung
des
Nachweis
der
ordnungsgemäßen
Beendigung
des
Lehrverhältnisses in einem Baugewerbe, im Schlossergewerbe, im
Lehrverhältnisses in einem Baugewerbe, im Schlossergewerbe, im
Elektroniker- und Elektromaschinenbauergewerbe, im Gas- und
Elektroniker- und Elektromaschinenbauergewerbe, im Gas- und
Wasserleitungsinstallationsgewerbe
oder
im
Wasserleitungsinstallationsgewerbe
oder
im
Elektrotechnikergewerbe.
Elektrotechnikergewerbe.
(2) entfallen
(2) entfallen
(3) entfallen
(3) entfallen
(4) Personen, die unmittelbar aus einem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft in den städtischen Dienst
getreten sind, werden die nach dieser Verordnung jeweils vorgesehenen
besonderen Anstellungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse durch ein
(4) Personen, die unmittelbar aus einem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft in den städtischen Dienst
getreten sind, werden die nach dieser Verordnung jeweils vorgesehenen
besonderen Anstellungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse durch ein
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