Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Protokoll.pdf

- S.157

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ANLAGE A

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DIENSTZWEIGE0RDNUNG

DIENSTZWEIGE0RDNUNG

BEREICH DES STADTMAGISTRATES

BEREICH DES STADTMAGISTRATES

TEIL A

TEIL A

BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG

BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG

DIENSTPOSTEN DER VERWENDUNGSGRUPPE A
(HÖHERER DIENST)

DIENSTPOSTEN DER VERWENDUNGSGRUPPE A
(HÖHERER DIENST)

ABSCHNITT I

ABSCHNITT I

Gemeinsame
Bestimmungen
Anstellungserfordernisse für die
eingereihten Dienstzweige:

in

über
der

die
besonderen Gemeinsame
Bestimmungen
Verwendungsgruppe A Anstellungserfordernisse für die
eingereihten Dienstzweige:

in

über
der

die
besonderen
Verwendungsgruppe A

(1) Erfordernis für die Anstellung ist eine der Verwendung entsprechende
abgeschlossene Hochschulbildung.

(1) Erfordernis für die Anstellung ist eine der Verwendung entsprechende
abgeschlossene Hochschulbildung.

(2) Diese Hochschulbildung ist nachzuweisen durch:
a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87
Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 in der
Fassung BGBl. Nr. 81/2009,
oder
b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 des
Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993 in der
Fassung BGBl. I Nr. 74/2011, aufgrund des Abschlusses eines

(2) Diese Hochschulbildung ist nachzuweisen durch:
a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87
Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 in der
Fassung BGBl. Nr. 81/2009,
oder
b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 des
Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993 in der
Fassung BGBl. I Nr. 74/2011, aufgrund des Abschlusses eines

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