Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Protokoll.pdf
- S.160
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Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre in einem
Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
zurückgelegt hat. Die Beamten- Aufstiegsprüfung hat folgende
Fächer zu umfassen
a) Pflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplanes eines
Realgymnasiums)
aa) Deutsch
bb) Geschichte und Sozialkunde
cc) Geographie und Wirtschaftskunde
b) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer (im
Umfang des Lehrplanes eines Realgymnasiums bis zur 6.
Klasse einschließlich), davon jedenfalls eines der in sublit. aa
bis cc angeführten Fächer:
aa) Fremdsprache
bb) eine weitere Fremdsprache
cc) Mathematik
dd) Physik
ee) Chemie
ff) Naturgeschichte
Die geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf
Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese
Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden,
sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen,
wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache
(weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche
Prüfung abgelegt wurden.
Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre in einem
Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
zurückgelegt hat. Die Beamten- Aufstiegsprüfung hat folgende
Fächer zu umfassen
a) Pflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplanes eines
Realgymnasiums)
aa) Deutsch
bb) Geschichte und Sozialkunde
cc) Geographie und Wirtschaftskunde
b) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer (im
Umfang des Lehrplanes eines Realgymnasiums bis zur 6.
Klasse einschließlich), davon jedenfalls eines der in sublit. aa
bis cc angeführten Fächer:
aa) Fremdsprache
bb) eine weitere Fremdsprache
cc) Mathematik
dd) Physik
ee) Chemie
ff) Naturgeschichte
Die geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf
Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese
Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden,
sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen,
wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache
(weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche
Prüfung abgelegt wurden.
3. Das Erfordernis der Z 1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller
folgenden Voraussetzungen ersetzt:
a) Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl.
Nr. 142/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008,
3. Das Erfordernis der Z 1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller
folgenden Voraussetzungen ersetzt:
d) Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl.
Nr. 142/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008,
b) erfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen
Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer
e) erfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen
Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer
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