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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Protokoll.pdf

- S.161

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Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
geführt wird, und

Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
geführt wird, und

c) erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung
nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr.
292/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 136/2001.

f)

ABSCHNITT II
Dienstzweige, Definitivstellungserfordernisse

ABSCHNITT II
Dienstzweige, Definitivstellungserfordernisse

5. Gehobener Verwaltungsdienst
Definitivstellungserfordernis:
Die erfolgreiche Ablegung der Verwaltungsdienstprüfung I.

5. Gehobener Verwaltungsdienst
Definitivstellungserfordernis:
Die erfolgreiche Ablegung der Verwaltungsdienstprüfung I.

Diese Prüfung wird ersetzt durch:
a) für Beamte mit einer Verwendung an einer Volksbücherei
durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung der
Prüfung für Volksbibliothekare vor dem Ausbildungsbeirat
des Verbandes Österreichischer Volksbüchereien;
b)
für Organe der Lebensmittelpolizei durch die erfolgreiche
Ablegung der in der Verordnung über die Ausbildung von
Aufsichtsorganen vom 12. Juli 1983, BGBl.Nr. 397,
vorgesehenen Prüfung;

erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung
nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr.
292/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 136/2001.

Diese Prüfung wird ersetzt durch:
c) für Beamte mit einer Verwendung an einer Volksbücherei
durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung der
Prüfung für Volksbibliothekare vor dem Ausbildungsbeirat
des Verbandes Österreichischer Volksbüchereien;
d)
für Organe der Lebensmittelpolizei durch die erfolgreiche
Ablegung der in der Verordnung über die Ausbildung von
Aufsichtsorganen vom 12. Juli 1983, BGBl.Nr. 397,
vorgesehenen Prüfung;

6. Gehobener technischer Dienst
6. Gehobener technischer Dienst
Definitivstellungserfordernis:
Definitivstellungserfordernis:
Für alle Verwendungen - ausgenommen die Verwendung nach lit. a und
Für alle Verwendungen - ausgenommen die Verwendung nach lit. a und
b - die erfolgreiche Ablegung der Verwaltungsdienstprüfung I.
b - die erfolgreiche Ablegung der Verwaltungsdienstprüfung I.
Für
die
nachstehend
angeführten
Definitivstellungserfordernis erfüllt durch:

Beamten

wird

das

Für
die
nachstehend
angeführten
Definitivstellungserfordernis erfüllt durch:

10

Beamten

wird

das