Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Protokoll.pdf
- S.163
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oder
b) einer Fachschule für wirtschaftliche Berufe
oder
c) der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann oder der
Nachweis
einer
Ausbildung,
durch
welche
die
Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß dem
Berufsausbildungsgesetz ersetzt wird.
Zusätzlich für alle Verwendungen die erfolgreiche Ablegung der
Verwaltungsdienstprüfung II.
oder
b) einer Fachschule für wirtschaftliche Berufe
oder
c) der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann oder der
Nachweis
einer
Ausbildung,
durch
welche
die
Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß dem
Berufsausbildungsgesetz ersetzt wird.
Zusätzlich für alle Verwendungen die erfolgreiche Ablegung der
Verwaltungsdienstprüfung II.
8. Technischer Fachdienst
Besondere Anstellungserfordernisse:
1. Zusätzlich zu den Erfordernissen nach Abschnitt I die erfolgreiche
Absolvierung
einer
Fachschule
bau-,
elektrooder
maschinentechnischer Richtung und die erfolgreiche Ablegung der
Verwaltungsdienstprüfung II;
10.
Technischer Fachdienst
Besondere Anstellungserfordernisse:
1. Zusätzlich zu den Erfordernissen nach Abschnitt I die erfolgreiche
Absolvierung
einer
Fachschule
bau-,
elektrooder
maschinentechnischer Richtung und die erfolgreiche Ablegung der
Verwaltungsdienstprüfung II;
2. das Erfordernis nach Z. 1 wird ersetzt durch eine der
nachstehenden Ausbildungen, Prüfungen oder Berechtigungen
a) die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung in einem
einschlägigen Fach;
b) die erfolgreiche Absolvierung einer Werkmeisterschule für
Berufstätige oder einer Bauhandwerkerschule in einem
einschlägigen Fach;
c) die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines
einschlägigen bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes;
d) für technische Zeichner die erfolgreich abgelegte
Lehrabschlußprüfung für technische oder bautechnische
Zeichner und die Absolvierung und erfolgreiche Ablegung der
Prüfung gemäß § 4 Abs. 1
2. das Erfordernis nach Z. 1 wird ersetzt durch eine der
nachstehenden Ausbildungen, Prüfungen oder Berechtigungen
e) die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung in einem
einschlägigen Fach;
f) die erfolgreiche Absolvierung einer Werkmeisterschule für
Berufstätige oder einer Bauhandwerkerschule in einem
einschlägigen Fach;
g) die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines
einschlägigen bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes;
h) für technische Zeichner die erfolgreich abgelegte
Lehrabschlußprüfung für technische oder bautechnische
Zeichner und die Absolvierung und erfolgreiche Ablegung der
Prüfung gemäß § 4 Abs. 1
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