Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Protokoll.pdf
- S.168
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ANLAGE B
ANLAGE B
PRÜFUNGSORDNUNG
PRÜFUNGSORDNUNG
§1
§1
(1) Beim Stadtmagistrat Innsbruck ist bei Bedarf an Chargendienstgraden
die Chargendienstprüfung für den Fachdienst bei der Berufsfeuerwehr
abzunehmen. Die Prüfungstermine werden vom Magistratsdirektor
bestimmt und zeitgerecht bekanntgegeben.
(1) Beim Stadtmagistrat Innsbruck ist bei Bedarf an Chargendienstgraden
die Chargendienstprüfung für den Fachdienst bei der Berufsfeuerwehr
abzunehmen. Die Prüfungstermine werden vom Magistratsdirektor
bestimmt und zeitgerecht bekanntgegeben.
(2) Für die Dienstzweige 5 (Gehobener Verwaltungsdienst) und 6
(Gehobener
technischer
Dienst)
wird
jährlich
einmal
die
Verwaltungsdienstprüfung
I
und
für
die
Dienstzweige
7
(Verwaltungsfachdienst) und 8 (Technischer Fachdienst) jährlich einmal
die Verwaltungsdienstprüfung II beim Stadtmagistrat Innsbruck
abgenommen; § 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(2) Für die Dienstzweige 5 (Gehobener Verwaltungsdienst) und 6
(Gehobener
technischer
Dienst)
wird
jährlich
einmal
die
Verwaltungsdienstprüfung
I
und
für
die
Dienstzweige
7
(Verwaltungsfachdienst) und 8 (Technischer Fachdienst) jährlich einmal
die Verwaltungsdienstprüfung II beim Stadtmagistrat Innsbruck
abgenommen; § 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
§2
§2
(1) Zu den Dienstprüfungen (§ 1) sind städtische Bedienstete nur
zuzulassen, wenn sie - abgesehen von der betreffenden Dienstprüfung die besonderen Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig, für den die
Prüfung bestimmt ist, erfüllen und den in § 11 vorgesehenen Lehrgang
besucht haben.
(1) Zu den Dienstprüfungen (§ 1) sind städtische Bedienstete nur
zuzulassen, wenn sie - abgesehen von der betreffenden Dienstprüfung die besonderen Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig, für den die
Prüfung bestimmt ist, erfüllen und den in § 11 vorgesehenen Lehrgang
besucht haben.
(2) Um Zulassung zur Dienstprüfung hat der Prüfungswerber im (2) Um Zulassung zur Dienstprüfung hat der Prüfungswerber im
Dienstwege anzusuchen. Über das Ansuchen entscheidet der Vorsitzende Dienstwege anzusuchen. Über das Ansuchen entscheidet der Vorsitzende
der Prüfungskommission, der auch den Tag der Prüfung festsetzt.
der Prüfungskommission, der auch den Tag der Prüfung festsetzt.
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