Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Protokoll.pdf

- S.169

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(3) Das Ansuchen kann zurückgezogen werden; es gilt als zurückgezogen, (3) Das Ansuchen kann
wenn der Prüfungswerber nicht rechtzeitig zur Dienstprüfung erscheint.
zurückgezogen, wenn der
Dienstprüfung erscheint.

zurückgezogen werden; es gilt als
Prüfungswerber nicht rechtzeitig zur

§3

§3

(1) Die Dienstprüfungen (§ 1) werden von Prüfungskommissionen
abgenommen.

(1) Die Dienstprüfungen (§ 1) werden von Prüfungskommissionen
abgenommen.

(2) Die Prüfungskommissionen bestehen
a. für die Verwaltungsdienstprüfung I aus dem Magistratsdirektor als
Vorsitzendem und vier Beisitzern, von denen einer rechtskundig sein
muß;
b. für die Verwaltungsdienstprüfung II aus dem Magistratsdirektor als
Vorsitzendem und vier Beisitzern;
c. für die Chargenprüfung für den Fachdienst bei der Berufsfeuerwehr aus
dem Magistratsdirektor als Vorsitzendem und vier Beisitzern.

(2) Die Prüfungskommissionen bestehen
a. für die Verwaltungsdienstprüfung I aus dem Magistratsdirektor als
Vorsitzendem und vier Beisitzern, von denen einer rechtskundig sein
muß;
b. für die Verwaltungsdienstprüfung II aus dem Magistratsdirektor als
Vorsitzendem und vier Beisitzern;
c. für die Chargenprüfung für den Fachdienst bei der Berufsfeuerwehr aus
dem Magistratsdirektor als Vorsitzendem und vier Beisitzern.

(3) Zu Beisitzern der Prüfungskommissionen dürfen nur städtische Beamte (3) Zu Beisitzern der Prüfungskommissionen dürfen nur städtische
bestellt werden, welche der Verwendungsgruppe des Prüfungswerbers Beamte bestellt werden, welche der Verwendungsgruppe des
oder einer höheren Verwendungsgruppe angehören.
Prüfungswerbers oder einer höheren Verwendungsgruppe angehören.
(4) Die Beisitzer der Prüfungskommissionen werden vom Bürgermeister
auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Für den Vorsitzenden und die
Beisitzer sind in gleicher Weise Stellvertreter zu bestellen, welche die in
Absatz 3 festgesetzten Voraussetzungen erfüllen müssen; der
Stellvertreter des Vorsitzenden muß rechtskundig sein.

(4) Die Beisitzer der Prüfungskommissionen werden vom Bürgermeister
auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Für den Vorsitzenden und die
Beisitzer sind in gleicher Weise Stellvertreter zu bestellen, welche die in
Absatz 3 festgesetzten Voraussetzungen erfüllen müssen; der
Stellvertreter des Vorsitzenden muß rechtskundig sein.

(5) Die Dienstprüfungen finden unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt,
jedoch hat die gesetzliche Personalvertretung der Beamten der
Stadtgemeinde Innsbruck das Recht, hiezu drei Personalvertreter als
Beobachter ohne Stimmrecht zu entsenden.

(5) Die Dienstprüfungen finden unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt,
jedoch hat die gesetzliche Personalvertretung der Beamten der
Stadtgemeinde Innsbruck das Recht, hiezu drei Personalvertreter als
Beobachter ohne Stimmrecht zu entsenden.

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