Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 01-2022-01-26-GR-Protokoll.pdf

- S.277

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(zu Punkt 46.17)

StR Rudi Federspiel
1. Bgm.-Stv. Markus Lassenberger
KO Andrea Dengg
KO Stv. Andreas Kunst

GRin Beatrix Klaus

Stadtmagistrat Innsbruck

GRin Deborah Gregoire

eingelangt am

2 6, J n. 2022 , .,;?
GP6R--A 1/22./1JJ2"L-

GRin Astrid Denz

Geschäflsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat

Innsbruck, am 18.01 .2022

Antrag
betreffend die Evaluierung der Nebengebührenverordnung
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Nebengebührenverordnung der Stadt Innsbruck, welche im Jahr 2017 um das gänzlich
neu geregelte Zulagensystem ergänzt und 2019 novelliert wurde (ehemals SEG-Zulagen),
möge dahingehend evaluiert werden , dass Möglichkeiten gesucht werden, die sich aus der
erfolgten Umstellung des Zulagensystems ergebenden Einkommensverluste für die
Betroffenen zu kompensieren .
Begründung :
Die SEG-Zulagen (Schmutz- Erschwernis- und Gefahrenzulageen) wurden im Jahr 2017
gänzlich neu geregelt und mit Gemeinderatsbeschluss vom 23.03.2017 in die
Nebengebührenverordnung aufgenommen . Im Jahr 2019 (I-12911/2019/PA) , wurde die
Nebengebührenverordnung durch den Gemeinderat mit Beschluss vom 10.10.2019 novelliert.
Um finanzielle Verluste von Mitarbeitern/innen abzufedern wurde schon im Jahr 2017 eine
Übergangsregelung mitaufgenommen . Diese sah vor, dass im ersten Jahr nach Gültigkeit der
neuen Nebengebührenverordnung der Verlust zu Gänze, im zweiten Jahr zur Hälfte
ausgeglichen wird . Danach kommt keine Verlustregelung mehr zu tragen .
Durch diesen Umstand kommt es bei einzelnen Mitarbeitern nach wie vor zu einem
„Reallohnverlust" durch fehlende Gebühren die vor der Einführung 2017 verrechnet werden
konnten. Es besteht deshalb bei einzelnen Mitarbeitern ein finanzielles Delta von teilweise
über 200 Euro brutto.
Die Personalabteilung ist über den vorhandenen Umstand bereits informiert, sieht jedoch
keinen Handlungsbedarf. Es bestehe sozusagen kein Rechtsanspruch auf Gebühren und ist
deshalb auch von Mitarbeitern nicht einklagbar.
Die Stadt Innsbruck als Arbeitgeber sollte jedoch darauf achten , dass Mitarbeiter/innen nicht
durch Änderungen von Gebühren wesentlich benachteil igt werden weshalb der Antrag auf
Evaluierung eben dieser ergeht.