Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-02-23-GR-Kurzprotokoll_gesch.pdf

- S.19

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2023-02-23-GR-Kurzprotokoll_gesch.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2023
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
§6
Bevorzugung von Frauen
Wenn im Sinne des § 2 Abs. 4 eine Unterrepräsentation von Frauen vorliegt, sind
Bewerberinnen, die für die angestrebte Stelle gleich geeignet sind wie der/die
bestgeeignete Mitbewerber*in, solange vorrangig aufzunehmen, bis der Frauenanteil
von 50 % erreicht ist.

§7
Besetzung von Arbeits- und Projektgruppen
(1) Die/der Gleichbehandlungsbeauftragte ist über sämtliche bestehende und neu zu
bildende Arbeits- und Projektgruppen, die mit dienstrechtlichen oder
personalrelevanten Angelegenheiten befasst sind, aktuell zu informieren.
(2) Bei der Besetzung dieser Arbeits- und Projektgruppen ist im Sinne der Zielsetzung
des G-GlBG 2005 der Anteil der Frauen zu erhöhen, indem bei Nachnominierungen
und bei Zeitablauf der Funktionsperiode Frauen ausdrücklich zur Mitarbeit eingeladen
werden.
(3) Personalverantwortliche und Vorgesetzte haben Frauen dabei zu unterstützen,
wenn sie die Mitarbeit in Arbeits- und Projektgruppen anstreben.

3. Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen

§8
Sprachliche Gleichbehandlung
Im gesamten externen und internen Schriftverkehr der Dienststellen sind
Personenbezeichnungen in geschlechtsneutraler Form zu verwenden, es sei denn, die
Anrede ergeht an eine bestimmte Person.

§9
Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
(1) Die Möglichkeit eines Karenz- oder Sonderurlaubs zur Erfüllung familiärer Pflichten
darf bei den Bediensteten das berufliche Fortkommen nicht behindern.
(2) Die Bediensteten sind durch das Amt für Personalwesen über die verschiedenen
rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Karenzurlaub zur Betreuung
eines Kindes sowie einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit ihrer
Elternschaft zu informieren.
(3) Während eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines Kindes und während eines
Karenzurlaubs zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines/einer pflegebedürftigen
Angehörigen,
ist
den
Bediensteten
die
Teilnahme
an
Ausund
Fortbildungsveranstaltungen auf freiwilliger Basis zu ermöglichen. Die Bediensteten
6