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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-02-23-GR-Kurzprotokoll_gesch.pdf

- S.21

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4. Abschnitt
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

§ 10
Informationsarbeit
(1) Bedienstete sind im Rahmen der internen Ausbildung über das G-GlBG 2005 das
Frauenförderungsprogramm und damit verbundene Fragen der Frauenförderung zu
informieren.
(2) Abteilungsleiter*innen, sonstige Bedienstete in leitenden Funktionen sowie
Bedienstete, die auf Seiten der Dienstgeberin maßgebenden Einfluss auf
Personalangelegenheiten haben, sind einmal pro Jahr von der/dem
Gleichbehandlungsbeauftragten über die Bestimmungen des G-GlBG 2005 zu
informieren.
(3) Das aktuelle Frauenförderprogramm ist allen Bediensteten nachweislich zur
Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist es in jeder Dienststelle zur Einsicht
aufzulegen.
(4) Um über wichtige, die Interessen der Bediensteten berührende Vorgänge,
insbesondere
Stellenangebote
Organisationsänderungen
und
Weiterbildungsmaßnahmen, zu informieren, ist allen Bediensteten, insbesondere auch
solchen ohne Computerarbeitsplatz, der Zugang zum städtischen Intranet zu
ermöglichen.
(5) Unbeschadet des Rechts auf Information nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz
2005 – TMSchG idgF bzw. dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr.
64/2005 idgF, ist weiblichen Bediensteten im Mutterschutz sowie allen Bediensteten
während eines Karenzurlaubes der Zugang zum städtischen Intranet zu ermöglichen,
um über wichtige, die Interessen der Bediensteten berührende Vorgänge,
insbesondere Stellenangebote, Organisationsänderungen und Weiter- und
Fortbildungsmaßnahmen, zu informieren.

§ 11
Aus- und Weiterbildung
(1) Die Förderung von Frauen ist im Rahmen der Personalentwicklung auf allen
organisatorischen Ebenen zu verankern.
(2) Der Zugang zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist für alle Bediensteten
gleichberechtigt und unabhängig vom Beschäftigungsausmaß zu ermöglichen.
Insbesondere ist Bediensteten auf deren Wunsch die Teilnahme an allen im Hinblick
auf ihr berufliches Fortkommen wesentlichen Veranstaltungen berufsfördernden
Inhalts zu ermöglichen. Soweit nicht zwingend dienstliche Interessen entgegenstehen,
ist dazu eine Freistellung vom Dienst zu erteilen.
(3) Wird dem Wunsch einer Bediensteten auf Teilnahme an einer Aus- oder
Weiterbildungsveranstaltung
nicht
entsprochen,
ist
der/dem
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