Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-02-23-GR-Kurzprotokoll_gesch.pdf

- S.22

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Gleichbehandlungsbeauftragten auf Wunsch der betroffenen Bediensteten eine
schriftliche Begründung der Ablehnung zu übermitteln.
(4) Die Bediensteten sind von ihrem unmittelbar Vorgesetzten über einschlägige Ausund Weiterbildungsmöglichkeiten rechtzeitig zu informieren und die Mitarbeiterinnen
gezielt zur Teilnahme zu motivieren.
(5) Zur Verbesserung des beruflichen Fortkommens von Frauen ist deren Qualifikation
durch gezielte Bildungsmaßnahmen zu fördern, insbesondere sind zur Unterstützung
von Fach- und Führungskräftelaufbahnen frauenspezifische Weiterbildungen (z. B.
Zeitmanagement für Frauen, Frauen in Führungspositionen, Laufbahn- oder ähnliche
Beratungsseminare) anzubieten.
(6) Bei der Organisation und Durchführung von internen Aus- und
Weiterbildungsveranstaltungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass auch
Bediensteten mit gesetzlich anerkannten Betreuungspflichten für im gleichen Haushalt
lebende Personen eine Teilnahme möglich ist.

§ 12
Budgetangelegenheiten
(1) Um die gesetzlichen Frauenförderungsgebote des G-GlBG 2005 und die in dieser
Verordnung enthaltenen Förderungsmaßnahmen tatsächlich umzusetzen, ist darauf
zu achten, dass in Richtlinien und Kriterien für die Budgeterstellung und die
Budgetzuteilung
die
Frauenförderung
und
die
diesbezüglichen
Förderungsmaßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte
aufgenommen werden (Gender Budgeting). Budgetanträge, die insbesondere der
Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind vorrangig
zu reihen und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen. Ist eine
Berücksichtigung nicht möglich, so ist dies zu begründen.
(2) Der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist eine für vertrauliche Gespräche
geeignete Büroräumlichkeit im oder im Nahbereich de
s Rathauses zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist im Rahmen der dienstlichen
Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten
ausreichend zeitliche Ressourcen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den
Bestimmungen des G-GlBG 2005 zur Verfügung stehen.

§ 13
Laufende Adaptierung
(1) Auf Grundlage der vom Amt für Personalwesen gemäß § 3 Abs. 2 übermittelten
Daten sind die Umsetzung der in dieser Verordnung definierten Maßnahmen und
deren Wirkung alle zwei Jahre von der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten zu
evaluieren. Dazu sind der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten auf Anfrage auch von
den einzelnen
Dienststellen
Informationen
über dienststellenspezifische
frauenfördernde und familienfreundliche Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die/der Gleichbehandlungsbeauftragte hat dem Gemeinderat alle zwei Jahre
Bericht über die Umsetzung der in dieser Verordnung definierten Maßnahmen zu
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