Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-02-23-GR-Protokoll.pdf
- S.217
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
(zu Punkt 51.1)
Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat
Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER
Sachbearbeiter
Telefon
Email
Ort, Datum
Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Mag.a Susanne Plankensteiner
+43 512 5360 2302
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 22.02.2023
BE-Gebiet Fürstenweg, Auswirkungen der raumordnerischen Festlegungen;
Zahl MagIbk/54511/GfGR-AF/12/2023;
DRINGENDE ANFRAGE der FPÖ-Rudi Federspiel vom 16.02.2023;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahme der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GR Kunst und MitunterzeichnerInnen haben am 16.02.2023 folgende dringende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten die Antworten eingefügt wurden:
Im ÖROKO 2.0 wurden drei BE-Gebiete in Innsbruck festgelegt, die große Baulandreserven
betreffen und deren bauliche Mobilisierung in den absehbaren Jahren aufgrund aktueller v.a. landwirtschaftlicher - Nutzungen nicht absehbar ist. Es handelt sich dabei um die Bereiche Fürstenweg, Philippine-Welser-Straße und Egerdachstraße West. Im jeweiligen Flächenwidmungsplan wurden diese besonderen städtebaulichen Entwicklungsgebiete, die mit dem
ÖROKO zeitlich zurückgestellt wurden, mit der vom TROG vorgegebenen Widmungsfestlegung festgelegt bzw. mit dem Planzeichen "(W)" gekennzeichnet.
Dazu wird im Erläuterungsbericht zum ersten Entwurf Kapitel 4.4 dargelegt:
"Für Gebiete der Zeitzone zV (zeitliche Rückstellungen) [Anmerkung: Es geht um die rechtskonforme Umsetzung der ÖROKO-Festlegungen] ist eine Entwicklung dieser Bereiche nur
bei Bedarf und unter Einhaltung der Sonderanforderungen gemäß Anhang 3 des Verordnungstextes zulässig. Die betroffenen Grundflächen (W66 Philippine-Welser-Straße, W67
Westliche Egerdachstraße, W69 Fürstenweg) sind im Flächenwidmungsplan gemäß § 35
Abs. 2 TROG 2022 zu kennzeichnen. Auf diesen Grundflächen dürfen unbeschadet der bestehenden Widmung nur die im Freiland nach § 41 Abs. 2 TROG 2022 zulässigen Gebäude
und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden bzw. sind nur solche baulichen Maßnahmen zulässig, die zur Sicherung der derzeitigen (beispielsweise landwirtschaftlichen) Nutzung unbedingt erforderlich sind.
Die Kennzeichnung ist aufzuheben, sobald die für das BE-Gebiet festgelegten Voraussetzungen (Sonderanforderungen gemäß Anhang 3 der Verordnung) erfüllt sind und überdies
ein Bedarf nach einer widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht. Die Aufhebung kann auch etappenweise für Teilflächen erfolgen. Speziell im BE-Gebiet W69 Fürstenweg wurden in kleinen Teilbereichen diese formulierten Zielsetzungen bereits entsprechend umgesetzt. Diese bereits realisierten Teilbereiche werden im gesamtstädtischen Flächenwidmungsplan so wie aktuell bereits rechtskräftig übernommen (ohne
Kennzeichnung der zeitlichen Rückstellung, da hier ja nicht mehr erforderlich).