Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-02-23-GR-Protokoll.pdf
- S.218
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Weiters erfolgt für das BE-Gebiet im Sinne des städtebaulichen Leitkonzeptes und gemäß
der Vorgabe des ÖROKO 2.0 eine adaptierte schematische Festlegung des Grünzuges in
der Flächenwidmung (bei gleicher Flächengröße), wobei die Anteile von Bauland und Sonderflächen für die betroffenen Eigentümer gleich verteilt sind bzw. bleiben.
In allen BE-Gebieten werden die bestehenden Widmungen übernommen (fortgeschrieben)
bzw. adaptiert, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen
Raumordnung erforderlich ist. Eine allfällige Umwidmung zur Realisierung des BE-Gebietszieles erfolgt erst nach Erfüllung der Sonderanforderungen ÖROKO, um die erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen für die Verdichtung oder Umstrukturierung zu gewährleisten."
In diesem Zusammenhang wird um die Beantwortung nachfolgender Fragen ersucht:
Frage 1:
Ist es richtig, dass die Kennzeichnung (W) bzw. (L) im Flächenwidmungsplan dazu
führt, dass trotz bestehender Baulandwidmung nur die im Freiland nach § 41
Abs. 2 TROG zulässigen Gebäude bzw. baulichen Anlagen errichtet werden dürfen und es sich daher um Bauverbotsflächen gemäß § 35 Abs. 2 TROG handelt?
Antwort:
Ja, diese Festlegung ergibt sich durch die mit dem ÖROKO 2.0 verordnete
zeitliche Rückstellung des besonderen Entwicklungsgebietes am Fürstenweg (BE-Gebiet) und ist dies raumordnungsrechtlich gemäß § 35 Abs. 2
TROG zu kennzeichnen. Mit dieser Kennzeichnung ist allerdings kein "Bauverbot" zu verstehen, da wie erwähnt die im Freiland nach § 41 Abs. 2 TROG
zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Ebenfalls sind rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen gesichert.
Frage 2:
Ist es richtig, dass die Aufhebung dieser Kennzeichnung nur erfolgen kann, sobald
die im ÖROKO festgelegten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind?
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