Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-02-23-GR-Protokoll.pdf
- S.241
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Antwort:
Einleitend wird hinsichtlich des Kommunalen Investitionsprogramms (KIP)
auf die Anfragebeantwortung "KIP 2020, eingereichte Projekte der Stadt Innsbruck" Zahl GfGR/192/2021 und die Anfragebeantwortung "Kommunales Investitionsprogramm (KIP), Verwendung der Bundesgelder" Zahl MagIbk/41563/GfGR-AF/119/2022, hingewiesen.
Die Durchführungsbestimmungen zum Kommunalen Investitionsgesetz 2020
(KIG 2020) beinhalten eine Reihe von Bestimmungen hinsichtlich der Abrechnungsmodalitäten. Dabei kommt es besonders darauf an, dass nach Durchführung eines Investitionsprojektes, jedoch spätestens bis zum 31.01.2025
die widmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse nachzuweisen ist. Wenn
für ein Projekt einer Gemeinde weniger Ausgaben abgerechnet wurden als
beantragt, aber bei anderen Projekten derselben Gemeinde mehr Ausgaben
abgerechnet wurden als ursprünglich beantragt, dann wird die Abwicklungsstelle nach Vorliegen aller Abrechnungen dieser Gemeinde diese Positionen
automatisch ausgleichen.
Frage2:
Warum hat der Bürgermeister den Gemeinderat nicht umgehend darüber informiert,
dass bei den gegenständlichen Förderanträgen bzw. dem bereits erhaltenen Fördergeldern aus dem KIP 2020 ein Risiko für allfällige Rückzahlungen besteht?
Antwort:
Das Kommunale Investitionsgesetz 2020 (KIG 2020) in der Fassung des
BGBl. I Nr. 140/2021 enthält alle wesentlichen Bestimmungen, wie kommunale
Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen sind. Die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen zum
KIG 2020 stellen die Basis für die Bearbeitung dar.
Frage 3:
Gibt es für die Finanzierung für die aus dem KIP 2020 geförderten Projekte alternative Finanzierungspläne, sollten Fördergelder wieder an den Bund zurückgezahlt
werden müssen, und wenn ja, wie sehen diese alternativen Finanzierungspläne pro
gefördertem Projekt im Detail aus?
Antwort:
In der Antwort zur Frage 1 wird beschrieben, dass bei Projekten einer Gemeinde im Zusammenhang mit Unterschiedsbeträgen durch die Abwicklungsstelle nach Vorliegen aller Abrechnungen dieser Gemeinde diese Positionen automatisch ausgeglichen werden. Dabei können aber insgesamt maximal 50 % aller Ausgaben für eingereichte Projekte zur Anwendung gelangen.
Das KIG 2020 hat für die Gemeinde Innsbruck einen maximalen Zweckzuschuss in Höhe von € 16.680.369,90 für alle Projekte in der Förderperiode vorgesehen.
Frage 4:
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 3.
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